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  • Erhebung Mahngebühr und Säumniszuschläge

abgeschlossen Erhebung Mahngebühr und Säumniszuschläge (ID 238938)

Eingegangen am:25.07.2024
Weitergereicht an zuständige Stelle am:26.07.2024
Zuständige Stelle:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Erhebung Mahngebühr und Säumniszuschläge

Antrag nach dem BremIFG/BremUIG/VIG

Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

-Kalkulationsgrundlage, welche der Erhebung det Kostenpauschale von 5€ zugrunde liegt -Gesetzesgrundlage mit Angabe der §§, auf welcher zeitgleiche Erhebung von Mahngebühr und Säumniszuschlag darstellt Besten Dank

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen



Bemerkung:

Anrede,
die Rechtsgrundlage für von der Stadtkasse zu erhebenden Mahngebühren lautet:
§ 6 Abs. 3 Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 29.09.2015 (BremGBl., S. 448) i. V. m. § 1 Kostenverordnung der Finanz- und Steuerverwaltung, Nr. 904-00 des Kostenverzeichnisses.

Die Rechtsgrundlagen für von der Stadtkasse zu erhebende Säumniszuschläge sind:
• bei Steuern: § 240 Abgabenordnung,
• bei Gebühren und Beiträgen: § 23 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz.

Wir hoffen Ihre Anfrage ausreichend beantwortet zu haben und wünschen Ihnen ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen