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abgeschlossen Bereitstellung von aktuellen, detaillierten Planunterlagen für den gesamten Bereich der Stadtstrecke (ID 247997)

Eingegangen am:04.11.2024
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde abgelehnt
Titel:Bereitstellung von aktuellen, detaillierten Planunterlagen für den gesamten Bereich der Stadtstrecke

Sehr geehrte [...],

vielen Dank für Ihre Antwort.

Wir möchten Sie nach dem Informationsfreiheitsgesetz außerdem freundlich auffordern, uns die aktuellen, detaillierten Planunterlagen (Querschnitte bzw. Risszeichnungen, Draufsichten) für den gesamten Bereich der Stadtstrecke zur Verfügung zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen
[...]



Bemerkung:

Guten Tag [...],

ich beziehe mich auf Ihren Antrag auf Informationszugang, gestellt am 10.07.2024 per E-Mail. Der Antrag
bezieht sich auf die Bereitstellung von aktuellen, detaillierten Planunterlagen (Querschnitte bzw.
Risszeichnungen, Draufsichten) für den gesamten Bereich der Stadtstrecke.

Dem Antrag auf Zugang zu den angeforderten Dokumenten wird nicht stattgegeben.
Aktuelle Querschnitte und Draufsichten sind dem Downloadbereich der Projektseite auf der Internetseite
der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft (SUKW) zu entnehmen. Die aktuellsten Unterlagen
können Sie der Machbarkeitsstudie Teil 2 entnehmen.

Ich habe Ihre Anfrage darüberhinaus so verstanden, dass Sie Einblick in den Arbeitsstand der Planung
der Ingenieurbüros begehren. § 2 Satz 1 Nr. 1 BremIFG definiert als amtliche Information jede zu
amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines
Vorganges werden sollen, sind nicht als solche zu qualifizieren.

Die vereinzelt durch die Planungsbüros bereitgestellten Entwürfe von Querschnitten und Draufsichten
sind nicht als amtliche Informationen zu bewerten und erfüllen aufgrund mangelnder Aktenrelevanz das
Merkmal des Entwurfs bzw. der Notiz im o. g. Sinne. Ein Behördenwille hat sich in ihnen nicht
abschließend manifestiert.

Hinweise
Gemäß § 9 Abs. 2 des BremIFG weise ich darauf hin, dass der Informationszugang voraussichtlich ab
Ende 2025 mit Vorliegen eines geprüften und abnahmereifen Entwurfsberichtes (hier ist Entwurf im Sinne
der Leistungsphase 3 der HOAI gemeint) gewährt werden kann. Soweit Bestandteile von
Arbeitsunterlagen der Planungsbüros für die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Stabsstelle
genutzt werden, sind diese transparent auf der Internetseite der SUKW veröffentlicht.

Gemäß § 13 Abs. 1. BremIFG können Sie die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit anrufen,
sofern Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansehen.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei der
Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen erhoben werden.

Kostenentscheidung
Dieser Bescheid ergeht auf Basis der „Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem
BremIFG“ gebührenfrei.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
[..]