Anm.: Die Anfrage wurde redaktionell gekürzt.
Sehr geehrte Frau Senatorin,
die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist ein anerkannter Umwelt- und Verbraucherschutzverband und
engagiert sich im Themenbereich Kreislaufwirtschaft seit vielen Jahren für eine nachhaltige Nutzung
von Ressourcen. Der Sammlung von Elektroaltgeräten kommt dabei eine besondere Umweltrelevanz zu, da sie besonders viele Wertstoffe, aber auch Schadstoffe enthalten und bisher nur unzureichend erfasst werden. Nach aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes verfehlte Deutschland mit einer Sammelquote von 32 Prozent das gesetzlich vorgegebene Ziel von 65 Prozent im Jahr
2022 deutlich. Um das Sammeldefizit zu überwinden, wurden größere Supermärkte und Drogerieläden verpflichtet, Elektroaltgeräte zurückzunehmen und über die Rücknahme zu informieren.
Nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz müssen seit dem 1. Juli 2022, neben den bereits zur
Rücknahme verpflichteten Elektrohändlern, auch größere Lebensmittelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Jahr oder dauerhaft Elektround Elektronikgeräte anbieten, nach §17 ElektroG ausgediente Elektroaltgeräte zurücknehmen. Zudem sind diese Händler verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbraucher durch gut sicht- und lesbare Hinweise auf Rückgabemöglichkeiten nach §18 ElektroG zu informieren. Zu Vertreibern von Lebensmitteln zählen unter anderen Supermärkte, Discounter sowie Drogeriemärkte.
Um uns einen Überblick über die Kontrolle der Rücknahmeverpflichtungen von Elektroaltgeräten
durch größere Lebensmittelmittelhändler zu verschaffen, bitten wir Sie nach dem
Umweltinformationsgesetz der Freien Hansestadt Bremen um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1) Wie viele Überprüfungen der Rücknahme- und Informationspflichten nach §§17 und 18
ElektroG wurden bei Vertreiber von Lebensmitteln, die unter diese Pflichten fallen, durchgeführt (gestaffelt nach den Jahren 2022 und 2023)?
2) Wurden die Überprüfungen bei allen Arten von Vertreibern von Lebensmitteln (Supermärkte, Discounter oder Drogerien) oder nur bei bestimmten Arten von Vertreibern von Lebensmitteln durchgeführt? Wenn nur bei einzelnen Arten von Vertreibern, bei welchen (gestaffelt nach den Jahren 2022 und 2023)?
3) Welche einzelnen Verfahrensschritte umfassten die Überprüfungen aus Frage 1? (jeweils
nach den Jahren 2022 und 2023)?
a. Bitte erläutern Sie zusätzlich, wie die Anforderung von mindestens 800 m² Gesamtverkaufsfläche im Vorfeld der Prüfung ermittelt und wie dies vor Ort überprüft
wurde?
4) Bei wie vielen Überprüfungen wurden Verstöße gegen §§17 und/oder 18 ElektroG bei Vertreiber von Lebensmitteln, die unter diese Pflichten fallen, festgestellt (gestaffelt nach Verstößen gegen §17 und §18 ElektroG jeweils für die Jahre 2022 und 2023)?
5) In wie vielen Fällen wurden Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von Verstößen gegen
§§17 und 18 ElektroG durch Vertreiber von Lebensmitteln, die unter diese Pflichten fallen,
eingeleitet (gestaffelt nach den Jahren 2022 und 2023)?
6) Wie viele der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren aus der Frage 5 endeten mit einer Sanktionierung? Wie hoch waren die festgelegten Strafen (gestaffelt nach den Jahren
2022 und 2023)?
7) Gibt es konkrete Aktivitäten oder Planungen, den Vollzug von §§17 und 18 ElektroG bei entsprechenden Vertreibern von Lebensmitteln zu ändern? Wenn ja, um welche Maßnahmen
handelt es sich und ab wann sollen diese umgesetzt werden?
Für Ihre Bemühungen bedanken wir uns bereits im Voraus. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
[...]
Guten Tag [...],
folgend erhalten Sie die Antworten auf Ihre Anfrage zum Thema Rücknahme- und Vertreiberpflichten nach dem ElektroG:
1) Wie viele Überprüfungen der Rücknahme- und Informationspflichten nach §§17 und 18 ElektroG wurden bei Vertreiber von Lebensmitteln, die unter diese Pflichten fallen, durchgeführt (gestaffelt nach den Jahren 2022 und 2023)?
Die Anzahl der Überwachungen kann nicht systematisch erhoben werden.
2) Wurden die Überprüfungen bei allen Arten von Vertreibern von Lebensmitteln (Supermärkte, Discounter oder Drogerien) oder nur bei bestimmten Arten von Vertreibern von Lebensmitteln durchgeführt? Wenn nur bei einzelnen Arten von Vertreibern, bei welchen (gestaffelt nach den Jahren 2022 und 2023)?
Die Überprüfungen erfolgen, wenn momentan noch im Rahmen anderer Überwachungstätigkeiten mit und werden daher nicht separat geplant.
3) Welche einzelnen Verfahrensschritte umfassten die Überprüfungen aus Frage 1? (jeweils nach den Jahren 2022 und 2023)? a. Bitte erläutern Sie zusätzlich, wie die Anforderung von mindestens 800 m² Gesamtverkaufsfläche im Vorfeld der Prüfung ermittelt und wie dies vor Ort überprüft wurde?
Die Verfahrensschritte können wie folgt zusammengefasst werden, welche aber nicht zwingend alle durchlaufen werden müssen:
1. Entscheidung über Zuständigkeit,
2. Sachverhaltsermittlung,
3. Prüfung der Einleitung von Maßnahmen (freiwillig oder durch Anordnung),
4. Nachprüfung der Einhaltung der Rücknahmepflicht,
5. Prüfung auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens.
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung können die Gesamtverkaufsfläche beim Fernabsatzhandel ermittelt werden. Hierbei können durch die Auskunftspflicht der Vertreiber ggfs. aussagekräftige Dokumente zu den Lager- und Versandflächen nachgefordert werden.
4) Bei wie vielen Überprüfungen wurden Verstöße gegen §§17 und/oder 18 ElektroG bei Vertreiber von Lebensmitteln, die unter diese Pflichten fallen, festgestellt (gestaffelt nach Verstößen gegen §17 und §18 ElektroG jeweils für die Jahre 2022 und 2023)?
Es wurden keine Verstöße festgestellt.
5) In wie vielen Fällen wurden Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von Verstößen gegen §§17 und 18 ElektroG durch Vertreiber von Lebensmitteln, die unter diese Pflichten fallen, eingeleitet (gestaffelt nach den Jahren 2022 und 2023)?
Es wurden keine Verfahren durchgeführt.
6) Wie viele der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren aus der Frage 5 endeten mit einer Sanktionierung? Wie hoch waren die festgelegten Strafen (gestaffelt nach den Jahren 2022 und 2023)?
Bezugnehmend auf Frage 5 folglich keine.
7) Gibt es konkrete Aktivitäten oder Planungen, den Vollzug von §§17 und 18 ElektroG bei entsprechenden Vertreibern von Lebensmitteln zu ändern? Wenn ja, um welche Maßnahmen handelt es sich und ab wann sollen diese umgesetzt werden?
Die im letzten Schreiben angesprochene Reform des Vollzugs der Marktüberwachung wird zurzeit umgesetzt. Die Notwendige Novelle des Ausführungsgesetzes als Ermächtigungs-grundlage ist durchgeführt worden. Der Entwurf der Novelle der Zuständigkeitsverordnung geht nun zeitnah in die Beteiligung, sodass wir die Umsetzung voraussichtlich in diesem Jahr abschließen können.
Mit freundlichen Grüßen
[...]