Antrag auf Aktenüberlassung nach dem Umweltinformationsgesetz.
Wir um Überlassung d. umweltfachl. Unterlage zum Neubau Kita Weichselstr.
Mit freundlichen Grüßen
Anrede,
nach dem Umweltinformationsgesetz für das Land Bremen (BremUIG) haben Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich Zugang zu Umweltinformätionen, die bei einer informationspflichtigen Stelle vorliegen (vgl. § 2 BremUIG).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BremUIG) sind informationspflichtige Stellen der öffentlichen Verwaltung der Senat, die Behörden des Landes, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Grundsätzlich sind nach § 2 Abs. T UIG alle Behörden, d. h. alle Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 BremVwVfG, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, infofmationspflichtig.
Nach § 2 Abs. 4 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Für das Vorhandensein kommt
es auf die tatsächliche Verfügungsgewalt an. Für das o. g. Vorhaben ist das Umweltschutzamt als Untere Naturschutzbehörde und Waldbehörde in die Planungen involviert. Folgende umweltfachlichen Unterlagen liegen uns vor und können zur Verfügung gestellt werden. Versagensgründe gern. §§ 8 und 9 UIG sind für uns nicht erkennbar.
• Karte Biotoptypen, Flora und geschützte Gehölze (natur-Raum, 2024)
• Artenschutzrechtliche Begutachtunge zum geplanten Kita-Standort „Weichselstraße" (von Bargen, D., 2024)
Für Rückfragen stehen wir unter der o.g. Rufnummer zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag