Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß §§ 1 ff BremIFG beantrage ich hiermit Zugang zu den nachfolgend näher bezeichneten amtlichen Informationen:
Es wird um Auskunft gebeten, für welche Grundstücke und Häuser in den Jahr 2024 Verzicht auf das Aneignungsrecht durch das Land Bremen erklärt wurde.
Sollten Gründe für Beschränkungen der Information vorliegen, bitte ich um Schwärzung der fraglichen Stellen, bzw. Übersendung derjenigen Aktenteile, für die keine Einschränkungen vorliegen. Einschränkungen im Hinblick auf personenbezogene Daten liegen m. E. nicht vor, da es sich um herrenlose Grundstücke handelt.
Sie können mir die Unterlagen gern in elektronischer Form per E-Mail übersenden. Bitte teilen Sie mir vorab mit, welche Gebühren und Auslagen für die Auskunft von mir zu entrichten wären.
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
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Antrag gemäß §§ 1 ff BremIFG: Für welche Grundstücke und Häuser wurde im Jahr 2024 von der Freien Hansestadt Bremen ein Verzicht auf das Aneignungsrecht nach § 928 BGB erklärt.
Sehr geehrte*r [...],
im Bundesland Bremen obliegt dem Senator für Finanzen die Zuständigkeit, das Aneignungsrecht des Landes Bremen für herrenlose Grundstücke auszuüben bzw. den diesbezüglichen Verzicht zu erklären. Der Senator für Finanzen würde im Fall der Ausübung des Aneignungsrechts, wie auch die Erklärung des Verzichts für die Freie Hansestadt Bremen den Eigenbetrieb Immobilien Bremen und für die Stadt Bremerhaven den Eigenbetrieb Seestadt Immobilien beauftragen.
Sie finden hierzu nähere Erläuterungen auf unserer Internetseite: https://www.service.bremen.de/dienstleistungen/umgang-mit-herrenlosen-grundstuecken-im-land-bremen-189644
Im Jahr 2024 gab es keine Verzichtserklärung.
Rechtsbehelfsbelehrung
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Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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