Auskunft herrenlose Grundstücke 2020-2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß §§ 1 ff BremIFG beantrage ich hiermit Zugang zu den nachfolgend näher bezeichneten amtlichen Informationen:
Es wird um Auskunft gebeten, für welche Grundstücke und Häuser Verzicht auf das Aneignungsrecht durch das Land Bremen erklärt wurde.
Sollten Gründe für Beschränkungen der Information vorliegen, bitte ich um Schwärzung der fraglichen Stellen, bzw. Übersendung derjenigen Aktenteile, für die keine Einschränkungen vorliegen. Einschränkungen im Hinblick auf personenbezogene Daten liegen m. E. nicht vor, da es sich um herrenlose Grundstücke handelt.
Sie können mir die Unterlagen gern in elektronischer Form per E-Mail übersenden. Bitte teilen Sie mir vorab mit, welche Gebühren und Auslagen für die Auskunft von mir zu entrichten wären.
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte*r [...],
nach § 928 unseres Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann in Deutschland ein Grundstückseigentümer das Eigentum an seinem Grundstück aufgeben. Diese Art der Eigentumsaufgabe nennt man Dereliktion. Der Eigentümer hat im Falle einer Dereliktion die Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt abzugeben. Die Verzichtserklärung wird im Grundbuch eingetragen (§ 928 Abs. 1 BGB). Mit Eintragung in das Grundbuch wird der Verzicht auf das Eigentum wirksam und das Grundstück herrenlos.
Allein die Tatsache, dass ein Grundstück verwahrlost ist oder ein Gebäude verlassen erscheint, bedeutet also nicht, dass es sich um ein herrenloses Grundstück handelt. Die Auskunft, wer Eigentümer einer Immobilie bzw. eines Grundstücks ist, unterliegt dem Datenschutz und darf nur bei berechtigtem Interesse erfolgen. Das berechtigte Interesse muss beim Grundbuchamt nachgewiesen werden.
Wurde eine Verzichtserklärung in das Grundbuch eingetragen, hat als erstes der Fiskus des Landes, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, das Recht, sich das Grundstück anzueignen (§ 928 Abs. 2 BGB). Zuständig für die Erklärung der Aneignung im Bundesland Bremen ist der Senator für Finanzen. Nur wenn das Land Bremen auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB verzichtet, kann das herrenlose Grundstück an einen Dritten übertragen werden. Dies erfolgt in Bremen grundsätzlich nur gegen Zahlung des vollen Grundstückswertes. Zusätzlich können weitere Gebühren anfallen.
Im Jahr 2022 gab es eine Verzichtserklärung. Der Verzicht des Fiskus des Landes Bremen auf das Aneignungsrecht des herrenlosen Grundstücks Kopernikusstraße 23, Flurstück 268/13, Flur 89 (Größe 51m²), Gemarkung Bremerhaven wurde jedoch ausschließlich, zugunsten der Stadt Bremerhaven, vertreten durch Seestadt Immobilien, erklärt.
Derzeit sind dem Senator für Finanzen keine herrenlosen Grundstücke bekannt.
Informationen zu herrenlosen Grundstücken finden Sie auch auf unserer Internetseite https://www.finanzen.bremen.de/immobilien/immobilien/fragen-des-bremischen-immobilienbesitzes-und-immobilienverkehrs-73166 (Umgang mit herrenlosen Grundstücken im Land Bremen).
Das Grundbuchamt führt in Bremen und Bremerhaven leider keine Listen über herrenlose Grundstücke, da es technisch noch nicht möglich ist, diese Information aus bestehenden Grundbüchern herauszufiltern. Es besteht insoweit keine Möglichkeit für Bürgerinnen und Bürger, eine Auflistung aller herrenlosen Grundstücke im Land Bremen zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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