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Übermittlungen personenbezogener Daten an die Erwerberin oder den Erwerber eines Unternehmens im Rahmen eines Asset-Deals

Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 11. September 2024

Kurzbeschreibung

Die Veräußerung eines Unternehmens kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen, nämlich entweder durch Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft als "Share Deal" oder durch Übertragung von Vermögenswerten und/oder Wirtschaftsgütern als "Asset Deal". Während die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines "Share Deals", abgesehen von Prüfungshandlungen während einer Due Diligence Prüfung, unproblematisch möglich ist, da nur die Anteile an einer Gesellschaft übertragen werden, diese ansonsten unverändert fortgeführt wird und mangels Änderung in der Person der oder des Verantwortlichen grundsätzlich keine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt, bedarf es bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines "Asset Deals" in datenschutzrechtlicher Hinsicht einer differenzierten Betrachtung, die im Folgenden dargestellt wird.

Ressort
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Verantwortliche Stelle
Die Landesbeauftragte für Datenschutz
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