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Verfahrensordnung für die Behandlung von Petitionen im Ausschuss für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung der Stadtverordnetenversammlung

Veröffentlichungsdatum:24.09.2024 Inkrafttreten24.09.2024 Bezug (Rechtsnorm)GG Art 17, PETBRHVOG § 15, VerfBrhv § 19
Zitiervorschlag: "Verfahrensordnung für die Behandlung von Petitionen im Ausschuss für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung der Stadtverordnetenversammlung"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:24.09.2024
Fassung vom:24.09.2024
Gültig ab:24.09.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:0/08a
Normen:Art 17 GG, § 15 PETBRHVOG, § 19 VerfBrhv
Verfahrensordnung für die Behandlung von Petitionen im Ausschuss für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung der Stadtverordnetenversammlung

0/08a

Verfahrensordnung für die Behandlung von Petitionen im Ausschuss für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung der Stadtverordnetenversammlung

(beschlossen am 24.09.2024)

Aufgrund § 15 des Ortsgesetzes über die Behandlung von Petitionen auf kommunaler Ebene hat der Ausschuss für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung in seiner Sitzung am 24.09.2024 folgende Verfahrensordnung beschlossen:

1.
(a)
Nach Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
(b)
Nach § 19 Abs. 1 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven (VerfBrhv) hat jede Person das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Angelegenheiten der Stadt mit Bitten, Beschwerden, Anregungen und Kritik (Petitionen) an die Stadtverordnetenversammlung zu wenden. Die Zuständigkeiten des Magistrats werden hierdurch nicht berührt. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen bildet die Stadtverordnetenversammlung einen Petitionsausschuss. Nach § 53 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven (GOStVV) nimmt der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss die Aufgaben des Petitionsausschusses gemäß § 19 der Stadtverfassung wahr.
2.
(a)
Bitten, Beschwerden, Anregungen und Kritik (Petitionen):
Petitionen sind Eingaben, mit denen Bitten oder Beschwerden, Anregungen und Kritik in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse vorgetragen werden.
Bitten und Anregungen sind Forderungen und Vorschläge für ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Beschwerden und Kritik sind Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen wenden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Keine Petitionen sind Auskunftsersuchen sowie bloße Mitteilungen, Belehrungen, Vorwürfe, Anerkennungen oder sonstige Meinungsäußerungen ohne materielles Verlangen.
(b)
Petentinnen und Petenten:
Das Petitionsrecht steht allen natürlichen Personen und allen juristischen Personen des Privatrechts zu. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können Petitionen einreichen, wenn die Petition einen Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs betrifft. Das Petitionsrecht ist von den persönlichen Verhältnissen der Petentinnen und Petenten sowie vom Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit unabhängig. Geschäftsfähigkeit ist zur Ausübung des Petitionsrechts nicht erforderlich. Es genügt, dass die Petentin bzw. der Petent in der Lage ist, sein Anliegen verständlich zu äußern. Wird eine Petition für eine andere Person eingereicht, ist eine Legitimation für die Vertretung vorzulegen. Ohne Einwilligung der anderen Person, unterbleibt die weitere Behandlung.
(c)
Mehrfachpetitionen, Sammelpetitionen, Massenpetitionen, öffentliche Petitionen:
Mehrfachpetitionen sind Eingaben mit demselben Anliegen, die individuell abgefasst sind.
Sammelpetitionen sind Unterschriftensammlungen mit demselben Anliegen.
Massenpetitionen sind Eingaben in größerer Zahl mit demselben Anliegen, deren Text ganz oder im Wesentlichen übereinstimmt.
Öffentliche Petitionen sind Bitten oder Beschwerden von allgemeinem Interesse an die Stadtverordnetenversammlung, die im Einvernehmen mit der Petentin oder dem Petenten auf der Internetseite der Stadtverordnetenversammlung veröffentlicht werden können. Sie können von jeder Person einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elektronischen Formulars an den Petitionsausschuss eingereicht werden. Ein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung besteht nicht.
Keine Petitionen sind Auskunftsersuchen sowie bloße Mitteilungen, Belehrungen, Vorwürfe, Anerkennungen oder sonstige Meinungsäußerungen ohne materielles Verlangen.
3.
(a)
Petitionen sind schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist bei Namensunterschrift gewahrt. Bei elektronisch übermittelten Petitionen ist die Schriftlichkeit gewahrt, wenn das im Internet für elektronische Petitionen zur Verfügung gestellte Formular verwendet wird.
(b)
Petitionen können auch zur Niederschrift im Büro der Stadtverordnetenversammlung eingereicht werden.
4.
-
Der Petitionsausschuss behandelt Petitionen, die den eigenen Zuständigkeitsbereich der Stadtverordnetenversammlung betreffen.
-
Nicht zuständig ist der Petitionsausschuss für Petitionen, die den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft (Landtag und Stadt Bremen), anderer Kommunalvertretungen, anderer Landesparlamente oder des Bundestages betreffen.
-
Soweit für die Behandlung von Petitionen das Europäische Parlament, der Deutsche Bundestag, ein Landtag oder andere Kommunalvertretungen zuständig sind, werden, die Einwilligung der Petentin bzw. des Petenten vorausgesetzt, die Petitionen dorthin abgegeben. Die Petentin bzw. der Petent werden hierüber informiert.
5.
(a)
Erfassung:
Jede Eingabe wird grundsätzlich durch das Büro der Stadtverordnetenversammlung gesondert erfasst. Bei Mehrfachpetitionen wird eine Petition als Leitpetition geführt. Massenpetitionen werden als eine Petition (Leitpetition) für die Bearbeitung geführt. Die einzelnen Petitionen werden gesammelt und zahlenmäßig erfasst. Eingaben, die keine Petitionen sind (siehe Nr. 2 (c) werden soweit wie möglich durch eine Mitteilung an die Einsenderin bzw. den Einsender, insbesondere durch einen Rat oder Hinweis oder durch Weiterleitung erledigt. Im Übrigen werden sie weggelegt.
(b)
Berichterstattende:
Das Büro der Stadtverordnetenversammlung schlägt für jede Petition zwei verschiedene Fraktionen angehörende Ausschussmitglieder als Berichterstattende vor. Dabei sollen eine berichterstattende Person der Koalition und eine berichterstattende Person der Opposition angehören. Die Zuordnung sollte in alphabetischer Reihenfolge erfolgen.
Das Büro der Stadtverordnetenversammlung übersendet die neu eingegangene Petition an die vorgeschlagenen Berichterstattenden. Aus Sicht der Berichterstattenden erforderliche Gespräche mit den Petenten führen diese selbst. Weitere Mitglieder des Petitionsausschusses können bei Bedarf und nach Absprache teilnehmen. Diese Gespräche dienen der Information und/oder Sachverhaltsaufklärung. Abschließende Entscheidungen sind in einer ordentlichen Sitzung des Ausschusses für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung zu treffen.
(c)
Stellungnahme:
Das Büro der Stadtverordnetenversammlung bittet das für die jeweilige Petition zuständige Magistratsmitglied im Auftrag der Stadtverordnetenvorsteherin bzw. des Stadtverordnetenvorstehers um eine Stellungnahme zu der jeweils zu behandelnden Petition. Die Stellungnahme(n) sowie weitere inhaltliche Ausführungen vom Magistrat, der Petenten und sonstige für die Beurteilung der Petition relevante Unterlagen sind den jeweiligen Berichterstattenden vorab zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Informationen nach Auffassung der Mitarbeitenden vom Büro der Stadtverordnetenversammlung oder der Berichterstattenden nicht ausreichend sind, fordert das Büro der Stadtverordnetenversammlung per E-Mail eine ergänzende Stellungnahme an. Betrifft eine Petition einen Gegenstand der Beratung in einem Fachausschuss, wird eine Stellungnahme des Fachausschusses eingeholt.
(d)
Beschlussvorschlag:
Das Büro der Stadtverordnetenversammlung bereitet, nach Rücksprache mit den eingesetzten Berichterstattenden, die Beschlussvorschläge für die
einzelnen Petitionen vor.
6.

Das Büro der Stadtverordnetenversammlung lädt im Auftrag der Stadtverordnetenvorsteherin oder des Stadtverordnetenvorstehers die Personen zu der Sitzung ein, die die Petition eingereicht hat sowie das jeweils zuständige Magistratsmitglied. Beide erhalten für jeweils max. 5 Minuten die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Liegen mehrere Petitionen zum gleichen Gegenstand vor, werden die übrigen Petentinnen und Petenten ebenfalls eingeladen. Liegen mehrere zeitgleich eingereichte Petitionen zum gleichen Gegenstand vor, hat eine oder ein von den Petenten/innen gewählte Vertreterin oder Vertreter der Petition das Rederecht, dass mit der Vorstellung der Petition endet.

Die Beratung je Petition im Ausschuss sollte in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern und eine Beteiligung der Petenten an der Beratung ist nicht vorgesehen.

Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Sie oder Er achtet während der Sitzung insbesondere auf eine geordnete Wahrnehmung der Rede-, Antrags- und Stimmrechte und die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Wird ein ordnungsgemäßer Ablauf der Sitzung durch Zuhörerinnen und Zuhörer gestört, so kann die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher deren Entfernung veranlassen.

7.

Vorlagen, die in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen oder für die dies beantragt wurde, sowie Protokolle nicht öffentlicher Beratungen sind bis zu einem abweichenden Beschluss des Ausschusses vertraulich zu behandeln. Gegen eine Weitergabe von vertraulichen Vorlagen an Dritte sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.


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