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Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren Betriebssitz innerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven haben, bestimmen sich nach dieser Verordnung. Sie gelten für Fahrten innerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven sowie für Fahrten zwischen Bremerhaven und den Gemeinden Langen (Ortschaften Langen, Debstedt und Imsum), Schiffdorf (Ortschaften Schiffdorf und Spaden) und Loxstedt (Ortschaften Hohewurth und Lanhausen).
(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr setzen sich aus dem Mindestfahrpreis, dem Fahrpreis sowie etwaigen Zuschlägen und Wartegeldern zusammen. Wartegelder sind auch für verkehrsbedingte Wartezeiten zu fordern. Die Umsatzsteuer ist in den Beförderungsentgelten enthalten.
(2) Die Beförderungsentgelte sind Einheitstarife und gelten für alle Fahrten bei Tag und Nacht und ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen. Die Beförderungsentgelte dürfen weder über- noch unterschritten werden.
(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Das zu vereinbarende Beförderungsentgelt darf nicht geringer sein als das für die Fahrt bis zur Grenze des Geltungsbereiches dieser Verordnung. Während der Fahrt im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der Fahrpreisanzeiger einzuschalten. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Geltungsbereich dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(1) Der Fahrpreis wird für eine Fahrtstrecke in der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr
bis 5,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 45,45 m (2,20 Euro für jeden Kilometer),
von mehr als 5,00 Kilometer bis 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 47,62 m (2,10 Euro für jeden Kilometer),
von mehr als 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 58,82 m (1,70 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt.
(2) Der Fahrpreis wird für eine Fahrtstrecke in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr
bis 5,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 41,67 m (2,40 Euro für jeden Kilometer),
von mehr als 5,00 Kilometer bis 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 43,48 m (2,30 Euro für jeden Kilometer),
von mehr als 10,00 Kilometer auf 0,10 Euro für je 52,63 m (1,90 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt.
(3) Der Fortschaltbetrag beträgt 0,10 Euro.
(4) Bei Bestellung einer Taxe wird für die Anfahrt kein Entgelt erhoben.
(5) Wird eine bestellte Taxe nicht in Anspruch genommen, ist vom Besteller für den Ausfall der Fahrt ein Entgelt von 5,00 Euro zu entrichten. Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes ist, dass die Fahrt zum Bestellungsort vor der Rücknahme des Fahrtauftrages bereits angetreten wurde.
(6) Bei Bestellung einer Großraumtaxe (Beförderung von mehr als 4 Personen) ist ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 5,00 € zu entrichten.
(1) Für die Beförderung von Handgepäck über 10 kg Gesamtgewicht ist ein Zuschlag von 0,50 Euro zu entrichten. Die Beförderung von anderem Gepäck unterliegt bis zum Höchstbetrag von 2,50 Euro der freien Vereinbarung.
(2) Für die Mitnahme eines oder mehrerer Hunde oder anderer Tiere werden einmalig 0,50 Euro berechnet. Blindenhunde sind kostenlos zu befördern.
(3) Die Mitnahme eines Krankenfahrstuhles eines Fahrgastes ist kostenfrei.
(4) Die erhobenen Zuschläge sind im Fahrpreisanzeiger anzuzeigen.
(1) Die Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Fahrzeugführer ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschussweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes zu verlangen, wenn ein begründeter Anlass besteht.
(2) Das Beförderungsentgelt soll bar entrichtet werden. Es können auch andere gesetzliche Zahlungsmittel angenommen werden. Eine Fahrt auf Rechnungserstellung ist statthaft, wenn dieses vor Antritt der Fahrt vereinbart wurde.
(3) Der Fahrzeugführer hat jederzeit Wechselgeld in Höhe von 50,00 Euro mitzuführen. Werden größere, vom Fahrzeugführer nicht wechselbare Geldbeträge in Empfang genommen, so ist dem Fahrgast über den einbehaltenen Betrag eine Quittung auszuhändigen. Über die Rückzahlung des Differenzbetrages hat der Fahrzeugführer mit dem Fahrgast eine Vereinbarung zu treffen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so ist der Betrag unter Abzug eventuell entstehender Kosten dem Fahrgast zu überweisen. Personalausweis oder andere Ausweisdokumente dürfen nicht in Verwahrung genommen werden.
(1) Die Fahrt darf nur mit einem geeichten und einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.
(2) Bei Antritt der Fahrt ist der Fahrpreisanzeiger einzuschalten. Wurde die Taxe telefonisch bestellt, ist der Fahrpreisanzeiger bei Ankunft an der Bestelladresse einzuschalten; der Besteller ist alsdann über die Ankunft unverzüglich zu unterrichten.
(3) Zeigt der Fahrpreisanzeiger bei abgeschaltetem Weg- und Zeitantrieb die Stellung "Kasse" an, so dürfen Fahrgäste nicht befördert werden.
(1) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Fahrzeugführer eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthält:
die behördlich erteilte Ordnungsnummer für die benutzte Taxe;
das amtliche Kennzeichen der Taxe;
Name und Anschrift des Unternehmers;
Datum der Fahrt;
Höhe des Beförderungsentgeltes;
Unterschrift des Fahrzeugführers.
Die Bezeichnung der Abfahrts- und Ankunftsstelle ist anzugeben, wenn der Fahrgast dieses wünscht. Rechnungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 müssen die unter Buchstaben a - f aufgeführten Angaben enthalten.
(2) Ordnungsnummer sowie Name und Anschrift des Unternehmers sind vor Verwendung der Quittungen einzustanzen, einzudrucken oder einzustempeln.
(1) Abweichend von dem in dieser Verordnung festgelegten Tarif können mit Krankenhäusern und Krankenkassen schriftliche Sondervereinbarungen getroffen werden, die der Zustimmung der Genehmigungsbehörde bedürfen. Die Sondervereinbarungen müssen den Erfordernissen des § 51 Abs. 4 PBefG entsprechen.
(2) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die Genehmigungsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) und Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Beförderungsentgelte, die nicht den §§ 2 bis 6 entsprechen, anbietet oder entsprechende Verträge abschließt oder erfüllt;
als Fahrzeugführer den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß einschaltet (§ 8 Abs. 2);
sich weigert, dem Verlangen des Fahrgastes auf Aushändigung einer Quittung nachzukommen oder diese nicht entsprechend § 9 Abs. 1 ausfüllt;
Quittungen in der Taxe vorhält bzw. aushändigt, die nicht den in § 9 Abs. 2 genannten Anforderungen entsprechen;
eine Ausfertigung der gültigen Taxentarifverordnung in der Taxe nicht mitführt oder sich weigert, sie dem Fahrgast auf dessen Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen;
als Taxenunternehmer Sondervereinbarungen ohne Zustimmung der Genehmigungsbehörde trifft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist die Ortspolizeibehörde.
Durch diese Verordnung werden die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241), der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) und der Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Stadtgemeinde Bremerhaven (Taxenordnung) vom 13. Dezember 1978 (Brem.GBl. 1979 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.