Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven über die Müllabfuhr im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven vom 28. Mai 1968

Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven über die Müllabfuhr im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:19.06.1968 Inkrafttreten20.06.1968
Fundstelle Brem.GBl. 1968, S. 113
Gliederungsnummer:2134-b-1
Zitiervorschlag: "Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven über die Müllabfuhr im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven vom 28. Mai 1968 (Brem.GBl. 1968, S. 113)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: ÜSeeHfMüllVtr BR
Dokumenttyp: Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2134-b-1
juris-Abkürzung:ÜSeeHfMüllVtr BR
Ausfertigungsdatum:28.05.1968
Gültig ab:20.06.1968
Dokumenttyp: Vertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1968, 113
Gliederungs-Nr:2134-b-1
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und
der Stadt Bremerhaven über die Müllabfuhr
im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven
Vom 28. Mai 1968
Zum 20.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 13 des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (SaBremR - ReichsR 2012-b-1) wird an Stelle der Bildung eines Zweckverbandes zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven über die Müllabfuhr im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven folgender Vertrag geschlossen:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Die der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven nach dem Ortsgesetz über die Müllabfuhr in der Stadtgemeinde Bremen vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 61 - 2134-a-1) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Aufgaben der Müllabfuhr werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, von der Stadt Bremerhaven nach Maßgabe des vorgenannten Ortsgesetzes erfüllt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

Die Festsetzung und Erhebung der Gebühren, ausgenommen für Sonderleistungen (§ 13 Abs. 1 des Ortsgesetzes), erfolgt durch die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde).

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3

Als Gegenleistung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Müllabfuhr erhält die Stadt Bremerhaven von der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) jährlich nachträglich am Ende des Jahres den bei Anwendung des Ortsgesetzes über die Müllabfuhr in der Stadt Bremerhaven vom 20. April 1966 (Brem.GBl. S. 77) in der jeweils geltenden Fassung sich ergebenden Betrag.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4

(1) Das Steueramt der Freien Hansestadt Bremen führt ein Verzeichnis (Kartei), das alle an die Müllabfuhr angeschlossenen Grundstücke, die für die Gebührenrechnung erforderlichen Daten und die Müllabfuhrgebühr enthält. Die Kartei wird mit dem Stadtreinigungsamt der Stadt Bremerhaven abgestimmt. Eintretende Änderungen teilt das Stadtreinigungsamt der Stadt Bremerhaven laufend dem Steueramt mit.

(2) Die Abholtage und die Abholzeiten werden vom Stadtreinigungsamt der Stadt Bremerhaven im Einvernehmen mit dem Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven festgesetzt.

(3) Entscheidungen über die Versagung des Anschlusses an die Müllabfuhr (§ 3 Abs. 2 des Ortsgesetzes) und über die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang (§ 5 des Ortsgesetzes) trifft die Stadt Bremerhaven im Einvernehmen mit dem Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt an die Stelle des den gleichen Gegenstand betreffenden Vertrages vom 1. März 1961.

(2) Der Vertrag kann von beiden Vertragsschließenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Schluß eines Jahres dem anderen Vertragsschließenden schriftlich gekündigt werden.

Die für die Abfuhr des Schiffsunrats bestehende Sonderregelung bleibt durch diesen Vertrag unberührt.

Bremen, den 20. Mai 1968

Für die Freie Hansestadt Bremen
(Stadtgemeinde)

Der Senator für das Bauwesen
In Vertretung

gez. Dr. Rosenberg
Senatsbaudirektor

Bremerhaven, den 6. Mai 1968

Für die Stadt Bremerhaven

Der Magistrat der Stadt Bremerhaven

gez. Selge
Oberbürgermeister

Der Senat hat diesen Vertrag gemäß §§ 13 und 7 des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (SaBremR-ReichsR 2012-b-1) in seiner Sitzung am 28. Mai 1968 genehmigt.

Bremen, den 28. Mai 1968

Der Präsident des Senats

gez. Koschnick

Bürgermeister

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.