Besteht ein Anspruch auf laufende Hilfe zu Lebensunterhalt bzw. auf Leistungen der Grundsicherung im Aller und bei Erwerbsminderung werden auch Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, soweit sie nicht aus dem Einkommen gedeckt werden können. Welche Grundsätze für die Anerkennung von Bedarfen für eine Kranken- und Pflegeversicherung gelten, wird insbesondere durch Verwaltungsanweisung geregelt.