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Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) 2024 auf der Grundlage der Ermächtigung nach Art. 132a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (LV)
Die Haushaltsentwürfe 2024/2025 werden der Bremischen Bürgerschaft voraussichtlich Mitte April 2024 zugeleitet, so dass mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes im Juli zu rechnen ist.
Es liegen z. Zt. die Vorentwürfe der Haushalte für die Jahre 2024 und 2025 vor. Die in diesen Entwürfen enthaltenen Ansätze stellen keine haushaltsrechtliche Ermächtigung zur Leistung von Ausgaben oder zum Eingehen von Verpflichtungen dar. Bestenfalls sind diese im Sinne von Orientierung/Planung zu verstehen. Für die Mittelbewirtschaftung in der haushaltslosen Zeit gelten bis zur Inkraftsetzung der Haushaltsgesetze 2024/2025 die nachfolgenden Verwaltungsvorschriften.
Für die senatorischen und zugeordneten Dienststellen gelten diese Vorschriften unmittelbar.
Für Sonderhaushalte nach § 13 des Haushaltsgesetzes 2023 (Land) bzw. nach § 106 Bremisches Hochschulgesetz, Betriebe und Sondervermögen nach § 26 LHO sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Wahrnehmung von Treuhandaufgaben sowie im Fall von Beleihungen gelten diese Regelungen ebenfalls unmittelbar bzw. sinngemäß.
Im Übrigen gelten die Grundsätze - soweit die Verwaltungsvorschrift nicht unmittelbare Anwendung findet - sinngemäß für die von der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) mittelbar und unmittelbar beherrschten Unternehmen, soweit diese Zuführungen aus dem Haushalt erhalten. Die Fachressorts haben dies im Rahmen der Finanzausstattung der Gesellschaften und des Vollzugs der jeweiligen Wirtschaftspläne sicherzustellen, soweit es rechtlich möglich und wirtschaftlich geboten ist.
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Haushaltsgesetze 2024 richtet sich
Auf der Ausgabenseite stellt Art. 132a BremLV keine abschließende Regelung von Ermächtigungen zur vorläufigen Haushaltsführung dar. Auf einfachgesetzlicher Ebene ist die Weitergeltung von nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen des abgelaufenen Haushaltsplans sowie die Verfügbarkeit von Ausgaberesten geregelt (§ 18 Abs. 3 bzw. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LHO). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Bildung von Rücklagen gem. § 62 LHO. Mit den vorgenannten, einfachgesetzlichen Instrumenten werden Ausgabeermächtigung ins Folgejahr übertragen, die sodann grds. auch während einer haushaltslosen Zeit im Rahmen ihrer Zweckbindung zur Verfügung stehen.
Die Regelung des Art. 132a Satz 1 LV zur vorläufigen Haushaltsführung wird der Vollständigkeit halber im Folgenden zitiert:
Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten der Senat ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
Sinn und Zweck dieser Ermächtigung ist es, dem Senat Ausgaben zur Weiterführung wichtiger und dringlicher staatlicher Aufgaben, die unerlässlich sind, zu ermöglichen. Ausgaben, die nicht eindeutig den o.g. Kriterien entsprechen, sind grundsätzlich bis zur Beschlussfassung über den Haushalt zurückzustellen.
Nicht zulässig im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung sind z. B.:
Oberste Grenze für die Zulässigkeit von Ausgaben bilden grundsätzlich die vom Senat am 26.09.2023 beschlossenen Eckwertansätze (Version 20 in SAP).
Ausgaben für personelle, konsumtive und investive Maßnahmen, denen ausschließlich zweckgebundene Einnahmen Dritter zugrunde liegen, dürfen bis zur Höhe der jeweils eingegangenen oder verbindlich zugesagten Einnahmen für 2024 geleistet werden.
Bremische Komplementärmittel fallen grundsätzlich unter die Ausgabebeschränkung des Art. 132a LV. Hiervon ausgenommen sind zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile Maßnahmen, bei denen
Über weitergehende Ausnahmen entscheidet der Senat und der Haushalts- und Finanzausschuss.
Ausgaben nach den vorherigen Absätzen 1 und 2, die im Vorentwurf des Haushaltplans nicht veranschlagt sind, bedürfen der Genehmigung des Senators für Finanzen (vgl. Nr. 5.2).
Ausgaben im Falle laufender, mehrjähriger Förderprogramme (Zuwendungen/Zuschüsse für Einzelmaßnahmen mit Subventionscharakter an natürliche/juristische Personen) sind lediglich unter den restriktiven Regelungen des Art. 132a LV zulässig. Neue (Einzel-)Förderungen dürfen in der haushaltslosen Zeit nicht zugesagt bzw. verausgabt werden.
4.2.1 Maßnahmen aus EU-Programmen sowie den Programmen „Soziale Stadt“ und WiN
Ausgenommen sind - auch unabhängig von den Regelungen zu Nr. 4.1 - Maßnahmen aus den Programmen des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Außerdem sind Ausgaben für das Programm Soziale Stadt sowie Wohnen in Nachbarschaften (WiN), die bereits im Haushaltsplan 2023 veranschlagt waren, bis zur Höhe der in 2023 veranschlagten Beträge ausgenommen.
4.2.2 Ausgaben für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen
Die Zulässigkeit von Ausgaben in der haushaltslosen Zeit über die Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen hängt von den Tatbeständen nach § 132a der Landesverfassung ab. Wie bei den übrigen Zuwendungen in Form von Projektförderungen muss es sich bei der Gewährung von Zuschüssen in der haushaltslosen Zeit im Rahmen der Globalmittel um eine jährlich wiederkehrende Förderung handeln, für die bereits im Vorjahr (in 2023) Haushaltsmittel bewilligt/eingeplant waren. Projektförderungen dürfen demnach fortgeführt werden sofern es sich dem Grunde nach um die Weitergewährung bzw. Wiedergewährung von Mitteln für den benannten Zweck handelt. Im Falle wiederkehrender institutioneller Förderungen muss der Zuwendungsempfänger durch die Zuwendung in die Lage versetzt werden, seine Leistung (seinen Dienstbetrieb) aufrecht zu erhalten.
Da es sich bei den Förderungen aus den Globalmitteln um einen sehr bürgernahen Bereich handelt und das Mittelvolumen ohnehin sehr begrenzt ist, hat der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses in der Vergangenheit regelmäßig beschlossen, diesen Bereich von den in einer haushaltlosen Zeit notwendigen Einzelfallprüfungen auszunehmen
Eine solche Ausnahmeregelung gilt auch für die haushaltslose Zeit im Jahr 2024.
Für die Verausgabung von Stadtteilbudgets in der haushaltslosen Zeit gelten grundsätzlich die generellen Vorgaben für die Gewährung von Zuwendungen in der haushaltslosen Zeit. Aufgrund der sehr heterogenen Förderkulisse (verschiedene Ressortbereiche) ist eine Einzelfallprüfung unumgänglich. So handelt es sich beispielsweise bei dem Stadtteilbudget für verkehrliche Investitionsmaßnahmen gemäß den Ausführungen der ehemaligen Senatorin für Umwelt, Klima, Mobilität und Bau und Stadtentwicklung um die Verwendung von stadtteilbezogenen Mitteln für disponible, d.h. nicht zwingend aus Verkehrssicherungsgründen erforderliche Maßnahmen im Zuge des Ausbaus und der Umgestaltung von öffentlichen Wegen sowie Plätzen, Grün- und Parkanlagen. Gemäß den Vorgaben nach § 132 LV dürfen neue, freiwillige, nicht verpflichtete einmalige Ausgaben in der haushaltslosen Zeit nicht geleistet werden. Diese sind daher – sofern es sich um neue Maßnahmen handelt – in der haushaltslosen Zeit zunächst zurückzustellen. Zulässig sind Ausgaben, die nötig sind, um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen bzw. die der Bestandserhaltung dienen, sofern im Vorjahr bereits Beträge hierfür bewilligt worden sind.
Über weitere Ausnahmen im Zusammenhang mit bremischen Programmmitteln entscheidet der Senat und der Haushalts- und Finanzausschuss.
Zuwendungen sind nur zulässig, sofern die Freie Hansestadt Bremen ein erhebliches Interesse an der Erfüllung bestimmter Zwecke durch Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung hat und dies ohne die Zuwendung nicht oder nicht in notwendigem Umfang befriedigt werden kann (§ 23 LHO). In jedem Einzelfall ist dies vor der Weiterführung einer Bewilligung zu prüfen und zu dokumentieren.
Bereits im Vorjahr bewilligte institutionelle Förderungen dürfen fortgeführt werden, soweit es sich dem Grunde nach um die Weitergewährung von Mitteln handelt. Das heißt, dass der Zuwendungsempfänger durch die Zuwendung in die Lage versetzt werden muss, seine Leistung bzw. seinen Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten. Die Höhe muss sich innerhalb der im Vorjahr bewilligten Grenze bewegen .
Jährlich wiederkehrende Projektförderungen dürfen im Sinne der Weitergewährung von Mitteln fortgeführt werden.
In der Zeit der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung können neue, erstmals in den Vorentwurf des Haushalts 2024 eingestellte Förderungen nicht geleistet werden.
Die nach diesen Richtlinien zulässigen (vorläufigen) Zuwendungsbescheide/-verträge sind der Höhe nach nur nach Maßgabe der restriktiven Regelungen des Art. 132a LV zu erlassen bzw. abzuschließen. Dies bedeutet, dass dem Zuwendungsempfänger die Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, die zur Erhaltung der Einrichtung bzw. zur Durchführung der Fördermaßnahme unabdingbar sind. Eine generelle pauschale Auszahlung in Höhe von monatlich 1/14 des geplanten Haushaltsansatzes wird aufgrund struktureller Unterschiede bei den Zuwendungsempfängern nicht vorgeschlagen, Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass er Ausgaben aus vorläufig gewährten Zuwendungsmitteln grundsätzlich nur bis zur entsprechend notwendigen Höhe leistet. Außerdem sind bei der Festlegung der Höhe der Zuwendung das Besserstellungsverbot und die für die bremische Verwaltung geltenden Ziele im Personalhaushalt zu berücksichtigen.
In die Bescheide/Verträge ist regelmäßig unter Hinweis auf die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Vorbehalt aufzunehmen, dass der Bescheid/Vertrag widerrufen werden kann, wenn Haushaltsmittel nach dem festgestellten Haushaltsplan nicht vollständig verfügbar sind (Widerrufsvorbehalt nach § 49 Abs. 2 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
Vor Leistung von Ausgaben der Hauptgruppe 7 und den Bauunterhaltungsmaßnahmen der Gruppierung 519 und 521, die nach Maßgabe des Art. 132a LV zulässig sind, ist die Mittelinanspruchnahme (im Sinne einer Sperrenaufhebung gem. § 22 Abs. 2 LHO) zu beantragen (vgl. Nr. 5.3).
Baumaßnahmen im Rahmen des Schul- und Kinderbetreuungsausbauprogramms dürfen, sofern sie Bestandteil der Eckwertplanung 2024 ff. sind, durch- bzw. fortgeführt werden. Maßnahmen zur laufenden Unterhaltung der verwaltungseigenen sowie der gemieteten und gepachteten Gebäude, Grundstücke, Außenanlagen und sonstigen Anlagen fallen nicht unter die Beschränkung des Art. 132a LV. Laufende Unterhaltung umfasst Reparaturen, Brandschutzmaßnahmen, Wartung und Ersatz-/Erhaltungsbaumaßnahmen, die einen gebrauchsfähigen Zustand gewährleisten sollen. Darunter fallen auch energetische Sanierungsmaßnahmen, die eine hohe Wirtschaftlichkeit aufweisen. Es ist zwingend notwendig, dass in diesen Fällen die entsprechende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nebst WU-Übersicht zu den Akten zu nehmen ist.
Erteilte Verpflichtungsermächtigungen (VE) aus 2023 gelten gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 LHO für den genannten Zweck bis zur Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes fort. Soweit in 2023 erteilte VE noch nicht zu Rechtsverpflichtungen geführt haben bzw. nicht in Anspruch genommen wurden, dürfen in 2024 rechtliche Bindungen bis zur Höhe der seinerzeit geplanten Kassenwirksamkeit (Abdeckung) 2024 eingegangen und Ausgaben geleistet werden.
Ausgaben, die aufgrund einer erteilten und in Anspruch genommenen VE entstehen, stellen rechtliche Verpflichtungen dar und können somit im Rahmen der Ermächtigung nach Art. 132a, Absatz 1, Buchstabe b) LV geleistet werden.
Sofern auf der entsprechenden Haushaltsstelle kein bzw. kein ausreichender Ansatz im Vorentwurf des Haushaltsplans eingestellt wurde, ist vor Leistung dieser Ausgaben die Mittelinanspruchnahme zu beantragen (vgl. 5.3). Bei der Höhe des Haushaltsansatzes ist grundsätzlich auf den Eckwertansatz gemäß Eckwertebeschluss des Senats vom 26.09.2023 abzustellen. Sofern es sich um geplante Ansätze handelt, die auf die Schwerpunktmittel angemeldet wurden bzw. wenn für die Maßnahme keine Mittel in den Eckwerten bereitstehen, ist über einen M-Antrag ein Ausgleich an anderer Stelle darzustellen.
Verpflichtungen für laufende Geschäfte nach Maßgabe des § 38 Abs. 5 LHO können, sofern die Voraussetzungen des Art. 132a LV erfüllt sind, eingegangen werden.
Grundsätzlich gilt, dass Einstellungen von Personal in der haushaltslosen Zeit in allen Bereichen der Freien Hansestadt Bremen nicht zulässig sind. Ausnahmsweise zulässig sind Personaleinstellungen in der haushaltslosen Zeit, soweit die Einstellung zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und gesetzlicher Pflichtaufgaben zwingend erforderlich ist. Die Einstellung nimmt das Ressort jeweils im Rahmen der geplanten Zielzahl in eigener Verantwortung vor.
Vom Einstellungsstopp ausgenommen sind Einstellungen für:
Vom Einstellungsstopp sind ausgenommen:
Die vom Senat beschlossenen Maßnahmen im Rahmen der Ausschreibungsrichtlinien finden in der haushaltslosen Zeit entsprechend Anwendung.
Die Bewirtschaftung der Mittel obliegt den benannten Verantwortlichen für die Produktgruppen, Produktbereiche und Produktpläne. Diese Verantwortung bezieht sich ebenfalls auf die Anwendung der Rechtsgrundlagen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Entscheidungen zur Auslegung dieser Rechtsgrundlagen müssen gegenüber etwaigen Beanstandungen des Rechnungshofs durch die benannten Verantwortlichen vertreten werden.
Die Entscheidung der Zulässigkeit einer Ausgabe im Einzelfall ist vom zuständigen Ressort im Rahmen der dezentralen Ressourcenverantwortung zu treffen und vor der Leistung von Ausgaben aktenkundig zu machen. Der Senator für Finanzen wird in Kürze ein Muster für einen entsprechenden Prüfvermerk versenden
Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte 2023 der Freien Hansestadt Bremen vom 07. Juli 2023, sind sinngemäß anzuwenden, soweit mit diesem Erlass nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt auch für das Verfahren zur Stellenbewirtschaftung.
In folgenden Fällen ist, sofern diese unter die Ermächtigung nach Art. 132a LV fallen, unabhängig von der Höhe des jeweiligen Bedarfs die Zustimmung der Haushalts- und Finanzausschüsse erforderlich:
Zur Beantragung der Mittelinanspruchnahmen nach Nr. 4.4, 4.5, 5.2 ist der Vordruck „M - Mittelinanspruchnahme“ zu verwenden. Eine DV-mäßige Bearbeitung dieser Anträge (Änderungen im Haushaltssoll) findet generell nicht statt. Nach Beschlussfassung der Bremischen Bürgerschaft über die Haushalte 2024 wird von dem Senator für Finanzen geprüft, ob und in welchem Umfang diese Verfügungen vor dem Hintergrund des beschlossenen Haushaltes umgesetzt werden müssen.
In der haushaltslosen Zeit ist das Produktgruppencontrolling zu den Finanz- und Personaldaten bis zum Beschluss der Haushalte in 2024 durchzuführen.
Über die Entwicklung der Finanz- und Personaldaten wird voraussichtlich erstmalig auf Basis des Zeitraums Januar bis April 2024 zu berichten sein. Über Einzelheiten des Controllingverfahrens zum Produktgruppenhaushalt 2024 wird der Senator für Finanzen mit einem gesonderten Schreiben informieren.
Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des Periodenkonzepts die IST-Buchungen bei Leistungszielen/-kennzahlen in der Regel monatsweise durchzuführen sind.
Die Einnahmen und Ausgaben sind während der vorläufigen Haushaltsführung an der Stelle zu buchen, an der sie auch im beschlossenen Haushalt nach den einschlägigen Richtlinien etc. zu buchen wären. Daher können die im Entwurf des Haushalts 2024 enthaltenen Titel - unter Beachtung der Regelungen des Art. 132a LV - bebucht werden.
Auf Antrag können in der Zeit der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung Einnahme- und Ausgabehaushaltsstellen eingerichtet werden
Diese Haushaltsstellen werden bis zur Beschlussfassung der Bremischen Bürgerschaft über den Haushalt 2024 in den beschlossenen Haushalt (planmäßig) aufgenommen.
Die aufgrund der Ermächtigungen in § 12 des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde: § 11) für das Haushaltsjahr 2023 durch den Haushalts- und Finanzausschuss beschlossenen Stellenplanänderungen und die für das Haushaltsjahr 2023 ohne Befristung bewilligten Stellen gelten auch für das Jahr 2024.
Während der vorläufigen Haushaltsführung wird ein Haushaltssoll nicht ausgewiesen (hierunter fällt auch die Funktionalität von Haushaltsvermerken). Maßstab für die Zulässigkeit einer Ausgabe oder zum Eingehen einer Verpflichtung ist allein die Ermächtigung zur vorläufigen Haushaltsführung nach Art. 132a LV.
Haushaltsvermerke jeglicher Art (ausgenommen sind die Vermerke gem. Ziff. 5.6, 2. Spiegelstrich) können nicht eingerichtet bzw. verändert werden.
Bremen, den 20 November 2023