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Zentrales Umsetzungsprogramm zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Land Bremen (ZUP-Klimaanpassung)

Veröffentlichungsdatum:03.06.2024 Inkrafttreten03.06.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 604
Bezug (Rechtsnorm)32023R2831, 32021R1058, 32021R1060, AO 1977 § 52, BGB § 21, HSCHULG § 2, LHO § 23, LHO § 44, VwVfG § 48, VwVfG § 49
Zitiervorschlag: "Zentrales Umsetzungsprogramm zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Land Bremen (ZUP-Klimaanpassung) (Brem.ABl. 2024, S. 604)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:23.05.2024
Fassung vom:23.05.2024
Gültig ab:03.06.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32023R2831, 32021R1058, 32021R1060, § 52 AO 1977, § 21 BGB, § 2 HSCHULG, § 23 LHO, § 44 LHO, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 604
Zentrales Umsetzungsprogramm zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Land Bremen (ZUP-Klimaanpassung)

Zentrales Umsetzungsprogramm zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Land Bremen (ZUP-Klimaanpassung)
23. Mai 2024

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung der Anpassungsstrategie an die Folgen des Klimawandels des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven

1.
1.1.
Im April 2018 wurde die Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven verabschiedet.1 Dieser strategische Rahmen wird i.d.R. im Turnus von 5 Jahren fortgeschrieben. Übergeordnetes Ziel der Strategie ist, die Toleranz und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaveränderungen und deren Folgen sowie die Vorsorge und das Reaktionsvermögen der Stadtgemeinden sowie der Bürgerinnen und Bürger zu stärken. Dadurch besteht ein langfristig ausgerichteter strategischer Rahmen, wie sowohl den schleichenden als auch den abrupt auftretenden Klimafolgen begegnet werden kann. Langfristiges Ziel ist es, gute Lebens- und Arbeitsbedingungen zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit auch bei potenziell eintretenden Klimafolgen in der Region zu erhalten.
Vor diesem Hintergrund zielt das „Zentrale Umsetzungsprogramm Klimaanpassung“ darauf ab, Vorhaben zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, der Risikoprävention und der Katastrophenresilienz im Sinne der Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zu fördern. Entsprechend der in der Klimaanpassungsstrategie formulierten Zielstellung sollen die geförderten Maßnahmen die Resilienz, Widerstands- und Zukunftsfähigkeit der Freien Hansestadt Bremen und ihrer beiden Stadtgemeinden stärken.
1.2.
Diese Förderrichtlinie findet entsprechend auch bei Zuweisungen Anwendung.
1.3.
Das Land Bremen gewährt eine Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und §§ 48, 49 und 49 a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung.
Bei Finanzierung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gelten die Vorschriften der Europäischen Union zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, insbesondere die Verordnungen (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1058.
Es gelten die aktuellen Bestimmungen des EU-Beihilferechts. Es findet die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ bzw. bei Finanzierung des Vorhabens aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen von EU-geförderten Projekten (ANBest-EU)“ werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
1.4.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuschüsse für nichtwirtschaftliche Vorhaben2 im Sinne des Beihilferechts. Dabei müssen die jeweiligen Vorhaben ein erhebliches Interesse bei der Erfüllung des Zuwendungszwecks aufweisen, das ohne diese Zuschüsse nicht oder nicht in notwendigem Umfang befriedigt werden kann. Diese Vorhaben können sein:
2.1.
Nicht-investive Maßnahmen, insbesondere
-
Ganzheitliche Konzepte, fachübergreifende Strategie- und Leitlinienentwicklungen, Gutachten, Studien, Analysen (insb. Risikobewertungen, Gefährdungsanalysen),
-
Simulationen, Modellierungen, Fachkarten und Modellrechnungen,
-
Monitoring-, Frühwarn-, Auskunfts- und Informationssysteme,
-
Maßnahmen zum Abbau von Informationsdefiziten und Umsetzungshemmnissen, (z.B. Sensibilisierungs-/Informationskampagnen, Beteiligungsverfahren, Beratungen)
2.2.
Investive Maßnahmen, insbesondere
-
innovative ökosystembasierte Lösungen („Nature Based Solutions“) zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels;
-
Anpassung und Verbesserung öffentlicher Infrastrukturen der Daseinsvorsorge mit Hilfe ökosystembasierter Lösungen (z. B. kleinräumige Maßnahmen der dezentralen Regenwasserwirtschaft im Quartier im Sinne des Schwammstadtprinzips);
-
Maßnahmen zur klimaangepassten Verbesserung des städtischen Umfelds, z. B. Umgestaltungen/Sanierungen öffentlicher Räume in multifunktionale Flächen, um innerstädtische Retentions- und Überflutungsflächen bei Starkregenereignissen zu schaffen;
-
Herstellung und Verbesserung technischer Infrastruktur, z. B. für Monitoring-, Frühwarn-, Auskunfts-/Informationssystemen;
-
Prototypen sowie pilothafte Maßnahmen zur Umsetzung von Konzepten, Strategien oder Leitlinien zur Steigerung der Klimaresilienz.
3.
Antragsberechtigt sind
a)
juristische Personen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Landes Freie Hansestadt Bremen einschließlich ihrer senatorischen Dienststellen und Einrichtungen sowie die Dienststellen und Einrichtungen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven; hierzu zählen ebenso die staatlichen Hochschulen3;
b)
juristische Personen des Privatrechts sowie sonstige Organisationsformen und Sondervermögen des Landes und seiner Stadtgemeinden, in denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung überführt sind gemäß der aktuellen Fassung des Beteiligungsberichts der Freien Hansestadt Bremen sowie der aktuellen Fassung des Beteiligungsberichts der Stadt Bremerhaven;
c)
nichtwirtschaftliche und gemeinnützige Einrichtungen und Vereine im Sinne von § 21 BGB in Verbindung mit § 52 AO mit Sitz im Land Freie Hansestadt Bremen.
4.
Es werden nur Vorhaben gefördert, die
-
im Einklang mit den Zielen und Schlüsselmaßnahmen der jeweils gültigen Fassung der Anpassungsstrategie an die Folgen des Klimawandels Bremen/Bremerhaven4 stehen und
-
über die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen hinausgehen.
5.
Die Förderung wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung oder Vollfinanzierung als nicht rückzahlbare Förderung gewährt.
5.1.
Für öffentliche Einrichtungen des Landes Bremen und seiner Stadtgemeinden gemäß Punkt 3a) sowie deren Beteiligungen gemäß Punkt 3b) wird eine Vollfinanzierung gewährt.
Für gemeinnützige Einrichtungen und Vereine gemäß Punkt 3c) wird eine Anteilfinanzierung von bis zu 95 % gewährt. Im Rahmen der Förderentscheidung gemäß Punkt 7.2 wird die Höhe des Eigenanteils des Antragstellers in die Bewertung einbezogen.
5.2.
Es sind folgende Kosten förderfähig:
-
Personalkosten, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden
-
Sachausgaben wie Beratungsleistungen, Studien, Gutachten und externe Dienstleistungen sowie investive Ausgaben für technische Infrastruktur oder Prototypen außerdem sind Reisekosten förderfähig, sofern diese im Projektzusammenhang erforderlich sind.
-
Indirekte Kosten gem. Pauschalsatz auf die direkten Personalkosten.
5.3.
Detailregelungen zu den förderfähigen Kosten sowie dem Antragsverfahren sind in den Durchführungsbestimmungen der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft zu dieser Richtlinie dargestellt. Die Durchführungsbestimmungen werden auf den Websites der Bewilligungsbehörden veröffentlicht.
6.
Nicht förderfähig sind Maßnahmen, deren Finanzierung eine Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält.
Es können jedoch De-minimis-Beihilfen von nicht mehr als 300.000 EUR nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2023/2831 - sog. „Allgemeine“ De-minimis-Verordnung5 gewährt werden. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen6 auf dieser Grundlage gewährten De-minimis-Beihilfen darf den Betrag von 300.000 EUR im Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Sie darf daher erst gewährt werden, nachdem das antragstellende Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form über alle De-minimis-Beihilfen abgegeben hat, die es in diesem Dreijahreszeitraum bereits erhalten hat ("De-minimis-Erklärung").
Über die gewährte De-minimis-Beihilfe erhält das Unternehmen Bescheinigung, die bei zukünftigen Beantragungen von De-minimis-Beihilfen vorzulegen ist („De-minimis-Bescheinigung“). Diese Bescheinigung ist zehn Jahre aufzubewahren. Die weiteren Bestimmungen der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.
7.
Die Beantragung der Förderung erfolgt bei der
Bremer Aufbau-Bank GmbH
Domshof 14/15 28195 Bremen
https://www.bab-bremen.de
7.1.
Anträge auf Gewährung einer Förderung sind unter Verwendung des elektronischen Antragsportals an die Bremer Aufbaubank zu richten. Weitere Informationen sind unter https://www.bab-bremen.de zu finden.
7.2.
Das Auswahlverfahren ist zweistufig. Die Förderung von Vorhaben erfolgt vorrangig auf der Grundlage von Projektaufrufen. Die Zeiträume (Antragsfenster), in denen Anträge zu Förderprojekten gestellt werden können, werden auf der Internetseite der Bremer Aufbau-Bank unter http://www.bab-bremen.de bekannt gegeben. Ist zum Zeitpunkt des Förderinteresses kein dem Zweck dieser Richtlinie entsprechender Aufruf und- oder Wettbewerb veröffentlicht, können im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Vorhaben auch einzeln gefördert werden.
Folgende Kriterien sind maßgeblich für die Bewertung der Anträge durch die Zuwendungsgeberin:
1.
Beitrag zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, zur Risikoprävention oder Klimaresilienz im Land Bremen oder in den Stadtgemeinden, z.B.:
a)
Schlüssigkeit des Beitrags der Maßnahmen zur Risikoprävention, Reduzierung von Betroffenheit sowie Nutzung von Chancen, die sich aus Klimawandelfolgen ergeben;
b)
Schlüssigkeit des Beitrags der Maßnahme zur Steigerung der Klima- und Katastrophenresilienz des Landes und der Stadtgemeinden bzw. der Akteur*innen/ Beteiligten gegenüber den Folgen des Klimawandels;
c)
Wirksamkeit des Vorhabens bei unterschiedlicher Ausprägung des Klimawandels (no-regret- bzw. low-regret-Ansatz).
2.
Innovationscharakter, z.B.:
a)
Innovationsgehalt (z.B. technologisch, ökonomisch, sozial, methodisch, institutionell, instrumentell, räumlich);
b)
Modellcharakter/Vorbildcharakter der Maßnahme;
c)
Anstöße für eine nachfolgende breitenwirksame Diffusion der Innovation bzw. der Projektergebnisse.
3.
Nachhaltige Wirkung, z.B.:
a)
Verstetigung und Dauerhaftigkeit der Maßnahmen (Langzeitwirkung);
b)
Vereinbarkeit mit Klima-, Gesundheits- und/oder Naturschutz sowie mit anderen Schutzgütern;
c)
Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen (z.B. bei investiven Maßnahmen im öffentlichen Raum oder bei Sensibilisierungsmaßnahmen der Bevölkerung).
4.
Allgemeine Qualitätskriterien
a)
Klarheit, Messbarkeit und Passfähigkeit der Projekt(-teil)ziele;
b)
Qualität, Nachvollziehbarkeit und Realisierbarkeit des Arbeitsplans (Zeitplanung, Ressourcenplanung, Meilensteine, ggf. Abbruchkriterien);
c)
Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes für größtmögliche Wirkung (Fördermitteleffizienz);
d)
Eigeninteresse an der Durchführung des Projektes (z.B. durch Bereitstellung eines Eigenanteils).
5.
Spezifische Auswahlkriterien des bremischen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), veröffentlicht unter https://www.efre-bremen.de.
Die Anträge werden unter Berücksichtigung des erheblichen Landesinteresses geprüft. Die Zuwendungsgeberin behält sich vor,

Fußnoten

2)

 Mit dieser Förderrichtlinie sollen nichtwirtschaftliche Vorhaben gefördert werden. Dies dient auch der Einhaltung der Vorschriften des EU-Beihilfenrechts. Sollte die Förderung als staatliche Beihilfe einzustufen sein, ist eine Förderung ausschließlich über die De-Minimis-Verordnung möglich (siehe hierzu Punkt 6 „Beihilferechtliche Hinweise“).

5)

 Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission v. 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).

6)

 Zum Begriff „Ein einziges Unternehmen“ s. Artikel 2 Absatz 2 De-minimis-Verordnung


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