Für gesetzlich bestimmte Einrichtungen und Unternehmen aus dem Gesundheitsbereich gilt seit dem 15. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht, § 20a Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Seit diesem Zeitpunkt dürfen in diesen nur Personen tätig sein, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft oder von diesem genesen sind oder bei denen eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich einer Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.
Für die genannten Personen besteht eine Nachweispflicht über ihre Impfung, Genesung oder das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation, § 20a IfSG.