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Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl
Gemäß der Kostenverordnung Bau (BauKostV) vom 3. September 2002 (Brem.GBI. S. 463 ─ 203-c-7), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Bau vom 22. September 2015 (Brem.GBI. S. 483), wird nachstehend die folgende Preisindexzahl bekannt gemacht:
Preisindexzahl – Baukostenwert
(§ 2 Abs. 1 BauKostV)
Die Preisindexzahl, mit der nach § 2 Absatz 1 der BauKostV die Baukostenwerte der Anlage 2 der BauKostV ab dem 1. Oktober 2018 zu vervielfältigen sind, beträgt 116,8.
Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehend bekannt gegebenen Baukostenwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die für die Berechnung der Gebühren nach Maßgabe der BauKostV zugrunde zu legen sind.
Bremen, den 8. August 2018
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.
Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.
übersteigt der Brutto-
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.