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Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Veröffentlichungsdatum:08.10.2024 Inkrafttreten01.10.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 1324
Bezug (Rechtsnorm)BauKostV § 2
Zitiervorschlag: "Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl (Brem.ABl. 2024, S. 1324)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Erlassdatum:30.09.2024
Fassung vom:30.09.2024
Gültig ab:01.10.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 2 BauKostV
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 1324
Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl

Gemäß der Kostenverordnung Bau (BauKostV) vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 463 – 203-c-7), zuletzt Anlage 2 neu gefasst durch Bekanntmachung vom 09. August 2022 (Brem.ABl. S. 730), wird nachstehend die folgende Preisindexzahl bekannt gemacht:

Preisindexzahl - Baukostenwert
(§ 2 Absatz 1 BauKostV)

Die Preisindexzahl, mit der nach § 2 Absatz 1 der BauKostV die Baukostenwerte der Anlage 2 der BauKostV ab dem 1. Oktober 2024 zu vervielfältigen sind, beträgt 160,2.

Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehend bekannt gegebenen Baukostenwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die für die Berechnung der Gebühren nach Maßgabe der BauKostV zugrunde zu legen sind.

Bremen, den 30. September 2024

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.


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