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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für landwirtschaftliche Unternehmen zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers 2023/2024

Vom 28. Juni 2024

Veröffentlichungsdatum:04.07.2024 Inkrafttreten05.07.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 723
Bezug (Rechtsnorm)LHO § 53, VwVfG § 48, VwVfG § 49, VwVfG § 49a
Zitiervorschlag: "Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für landwirtschaftliche Unternehmen zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers 2023/2024 vom 28. Juni 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 723)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:28.06.2024
Fassung vom:28.06.2024
Gültig ab:05.07.2024
Gültig bis:31.12.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 53 LHO, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG, § 49a VwVfG
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 723
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für landwirtschaftliche Unternehmen zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers 2023/2024

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
für landwirtschaftliche Unternehmen zur Bewältigung der Folgen
des Hochwassers 2023/2024

Vom 28. Juni 2024

Vorbemerkung

Ende des Jahres 2023 entwickelte sich in Deutschland eine umfassende Hochwassersituation. Besonders betroffen war der Bereich Bremen und Niedersachen. Insbesondere landwirtschaftliche Grünland- und Ackerlandflächen erlitten durch die Überschwemmung große Schäden, so dass Einbußen der landwirtschaftlichen Unternehmen zu erwarten sind.

Ziel dieser Richtlinie ist es, einen finanziellen Ausgleich für landwirtschaftliche Unternehmen zu schaffen, die Schäden erlitten haben, die unmittelbar durch das Hochwasser in der Zeit ab dem 23. Dezember 2023 verursacht worden sind.

Rechtsgrundlage

Die Freie Hansestadt Bremen kann den vom Hochwasser im Winter 2023/2024 betroffenen landwirtschaftlichen Unternehmen aus Gründen der staatlichen Fürsorge finanzielle Ausgleichsleistungen (sog. Billigkeitsleistungen) gemäß § 53 Bremischer Landeshaushaltsordnung (BremLHO) nach Maßgabe

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dieser Richtlinie
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der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen; insbesondere des § 53 der Bremischen Landeshaushaltsordnung (BremLHO)
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der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (NRRL) vom 24. Oktober 2023 (BAnz AT 17. November 2023 B2, notifiziert bei der EU-KOM unter SA. 107894 (2023/N))
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der §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung

gewähren.

Bei dem Hochwasser in der Zeit ab dem 23. Dezember 2023 in Bremen und Niedersachsen handelt es sich um eine Naturkatastrophe im Sinne von Nummer 2.2 NRRL.

Ein Anspruch der antragstellenden landwirtschaftlichen Unternehmen auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.
1.1.
Die finanzielle Leistung besteht in einem anteiligen Ausgleich von Schäden landwirtschaftlicher Unternehmen, die unmittelbar durch das Hochwasser in der Zeit ab dem 23. Dezember 2023 verursacht worden sind.
1.2.
Berücksichtigt werden können Schäden
1.2.1.
an landwirtschaftlichen Flächen
1.2.2.
an sonstigen Vermögenswerten, wie
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landwirtschaftlich genutzten Gebäuden
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Einrichtungen und Anlagen landwirtschaftlicher Infrastruktur
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Maschinen und Geräten
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Lagerbeständen
1.2.3.
in Form von außergewöhnlichen Aufwendungen für
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die Schaffung oder Anmietung provisorischer Güllelagerstätten
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Evakuierung von Vieh
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Gebühren für die Entsorgung von Abfall, der durch das Hochwasser auf landwirtschaftliche Flächen gebracht worden ist
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Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen, soweit sie in Nummer 6.2.2 und Nummer 6.2.3 vorgeschrieben sind.
1.3.
Nicht Gegenstand der finanziellen Leistung sind
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Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Flächen aufgrund des nassen Herbstes nicht geerntet oder bestellt werden konnten
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Schäden an Wohngebäuden
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durch vorübergehende Unterbrechungen entstandene Verluste und entgangene Gewinne, Verluste von Aufträgen, Kunden oder Märkten und sonstige mittelbare Schäden
-
Eigenleistungen der antragstellenden Unternehmen
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Umsatzsteuer.
1.4.
Die Hochwasserschäden werden anerkannt bei
1.4.1.
Winter-Ackerkulturen, in denen nach Totalausfall eine Neuansaat erforderlich wurde, einheitlich in Höhe von 466 Euro pro Hektar
1.4.2.
Dauergrünland einheitlich in Höhe von 120 Euro pro Hektar
1.4.3.
Dauergrünland mit einem Totalausfall auf Flächen, auf denen eine Umwandlung von Dauergrünland zur Wiederherstellung der Grasnarbe nicht möglich ist einheitlich in Höhe von 542 Euro pro Hektar
1.4.4.
Dauergrünland, für das ein Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland zur Wiederherstellung der Grasnarbe aufgrund höherer Gewalt bedingt durch das Hochwasserereignis 2023/2024 genehmigt wurde, einheitlich in Höhe von 835 Euro pro Hektar
1.4.5.
Schäden nach Nummer 1.2.2 und 1.2.3 nach Einzelnachweis. Sachschäden an Vermögenswerten nach Ziffer 1.2.2 werden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswertes vor dem außergewöhnlichen Naturereignis gemäß Nummer 3.3 (4) NRRL berechnet.
2.
2.1.
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen mit Betriebssitz im Land Bremen. Landwirtschaftliche Unternehmen werden dadurch definiert, dass ihre Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse umfasst.
Zu ihnen zählen
2.1.1.
natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer, Besitzerin oder Besitzer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte oder sonstiger dinglicher Nutzungsberechtigter oder Pächterin oder Pächter landwirtschaftlicher Flächen sind
2.1.2.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer, Besitzerin oder Besitzer, Pächterin oder Pächter landwirtschaftlicher Flächen sind.
2.2.
eine Billigkeitsleistung erhalten Unternehmen,
2.2.1.
bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
2.2.2.
die sich i. S. der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ vom 31 Juli 2014 (ABl. EU Nummer C 249 S. 1) in Schwierigkeiten befinden, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadereignis zurückzuführen.
2.2.3.
die einer Wiedereinziehungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben. (Nummer 4.3 der Nationalen Rahmenrichtlinie).
3.
3.1.
Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines anteiligen Schadensausgleichs gewährt. Die Mindestschadenssumme für eine finanzielle Leistung beträgt 3 000 Euro. Der Höchstbetrag der Billigkeitsleistung beträgt 100 000 Euro.
3.2.
Billigkeitsleistungen des Landes Bremen sind nachrangig heranzuziehen. Von der Gewährung der Billigkeitsleistung ausgeschlossen sind Antragstellende soweit diese für die jeweiligen Schäden bereits die Billigkeitsleistungen, Zuschüsse anderer Finanzgebender, Entschädigungsleistungen und Versicherungsleistungen erhalten. Es darf kein doppelter Schadensausgleich erfolgen. Das leistungsempfangende Unternehmen hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle aufgrund des Schadereignisses erhaltenen oder beantragten geldwerten Leistungen Dritter offenzulegen. Der Gesamtschaden verringert sich um
-
- Versicherungszahlungen
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- Hilfen Dritter (z. B. in Form von Spenden)
-
- sonstige geldwerte Leistungen Dritter
-
- aufgrund des Hochwassers nicht entstandene Kosten.
3.3.
Die finanzielle Leistung beträgt
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in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten bis zu 50 % des nach Nummer 1.4 anerkannten Schadens
-
außerhalb von Überschwemmungsgebieten bis zu 80 % des nach Nummer 1.4 anerkannten Schadens
-
für geschädigtes Dauergrünland in oder außerhalb von Überschwemmungsgebieten bis zu 80 % des nach Nummer 1.4 anerkannten Schadens
-
für Sachschäden an Vermögenswerten und außergewöhnlichen Aufwendungen bis zu 100 % des nach Nummer 1.2.2 bis 1.2.3 anerkannten Schadens, soweit sie nicht nach Nummer 1.3 ausgeschlossen sind.
Die tatsächliche Höhe der finanziellen Leistung ist in Abhängigkeit der Beantragung auf die verfügbaren Haushaltsmittel anzupassen.
4.
Wurde bereits vor Antragstellung mit der Behebung von Schäden nach Ziffer 1.2 begonnen, steht dies der Hilfeleistung nicht entgegen. Frühester Beginn ist der Zeitpunkt, zu dem die Hochwasserschäden eingetreten sind, jedoch nicht vor dem 23. Dezember 2023.
Antragstellende haben zu versichern, dass ihre Angaben vollständig und richtig sind, dass die Verwendung der beantragten Mittel im Sinne dieser Richtlinie erfolgt. Die Bewilligungsbehörde kann nachträglich einen Nachweis für die bestimmungsgerechte Verwendung verlangen.
5.
Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Dieser obliegt die Antragsprüfung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der finanziellen Leistung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung sowie Berichterstattung.
6.
6.1.
Die Billigkeitsleistung wird auf schriftlichen Antrag gemäß amtlichen Vordruck durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gewährt.
6.2.
Für die Antragstellung gelten folgende Bestimmungen:
6.2.1.
Je Unternehmen kann nur ein Antrag auf die Billigkeitsleistung gestellt werden. Die Schäden sind im Rahmen der Antragstellung durch aussagekräftige Fotodokumentation nachzuweisen. Der vorgegebene Vordruck ist zu verwenden und der Bewilligungsstelle mit den erforderlichen Nachweisen bis zur Antragsfrist einzureichen.
6.2.2.
Bei Flächenschäden nach Nummer 1.2.1 muss der Bezug zur Belegenheit nachgewiesen werden.
Für Dauerkulturen sind Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen vorzulegen, in denen die Schadenshöhe und der kausale Zusammenhang zum Hochwasser festgestellt werden.
6.2.3.
Bei Schäden nach den Nummern 1.2.2 und 1.2.3 muss der kausale Zusammenhang zum Hochwasser nachgewiesen werden.
Die Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten und Ausgaben sind durch Rechnungen zu belegen. Zur Antragsfrist noch nicht vorliegende Rechnungen müssen der Bewilligungsstelle spätestens bis 30. November 2025 nachgereicht werden.
Bei Schäden nach den Nummern 1.2.2 und 1.2.3 über 3 000 Euro sind Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen vorzulegen.
6.3.
Die Antragsprüfung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Ein Abgleich mit den Daten des Sammelantrags „Agrarförderung Niedersachsen Digital“ (ANDI) ist durch die Bewilligungsstelle durchzuführen.
6.4.
Nach Abschluss der Antragsprüfung gewährt die Bewilligungsbehörde die Billigkeitsleistung durch schriftlichen Bescheid. Falls bei Schäden nach Nummer 1.2.2 zur Antragsfrist noch nicht alle Rechnungen vorliegen, kann zunächst ein vorläufiger Bescheid erteilt werden. Nach Vorliegen aller Nachweise erfolgt dann eine abschließende Bewilligung. Folgende Bestimmungen sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen:
6.4.1.
Bei Vergabe von Aufträgen ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von brutto 25 000 Euro sollen drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Ausnahmen sind zu begründen. Dies gilt nicht für Aufträge, die wegen Eilbedürftigkeit bereits vor der Bewilligung erteilt wurden. Die Auftragsvergabe ist zu dokumentieren.
6.4.2.
Ermäßigt sich der Schaden nach Vorlage des Antrags, so ermäßigt sich die finanzielle Leistung anteilig. Das leistungsempfangende Unternehmen hat dieses der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
6.4.3.
Das leistungsempfangende Unternehmen ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sich sonstige für die Bewilligung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen.
6.4.4.
Die Billigkeitsleistung ist zu erstatten, wenn ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder nach anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst wie unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Billigkeitsleistung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, bei Schäden nach den Nummern 1.2.2 und 1.2.3 nicht oder nicht vollständig für den vorgesehenen Zweck verwendet oder die Verwendung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.
6.4.5.
Die leistungsempfangenden Unternehmen sind darauf hinzuweisen, dass die Hilfeleistung auf der Beihilfe-Transparenz-Website (TAM) der EU-Kommission veröffentlicht wird, wenn die Billigkeitsleistung den Betrag von 10 000 Euro übersteigt.
6.4.6.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Billigkeitsleistung vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das leistungsempfangende Unternehmen hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
6.4.7.
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist berechtigt, bei den leistungsempfangenden Unternehmen zu prüfen.
6.5.
Bei Sachschäden nach Nummer 1.2 ist die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung bei mindestens 10 % dieser Fälle vor Auszahlung vor Ort zu überprüfen. Bei der Auswahl sind möglichst unterschiedliche Fallkonstellationen hinsichtlich der Schadensart zu berücksichtigen.
6.6.
Die Auszahlung erfolgt direkt an das betroffene Unternehmen.
Falls zur Antragstellung noch nicht alle Rechnungen vorliegen, kann zu Schäden, deren Bemessungsgrundlage bereits feststeht, zunächst eine Teilzahlung erfolgen.
7.
Diese Richtlinie tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Am 31. Dezember 2025 tritt diese Richtlinie außer Kraft.

Bremen, den 28. Juni 2024

Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft


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