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Verwaltungsanweisung zu § 11 Abs 5 SGB XII

Schuldnerberatung Stand 26.03.2015

Veröffentlichungsdatum:25.09.2017 Inkrafttreten26.03.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.03.2015 bis 27.04.2022Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)AsylbLG § 2, InsO § 302, LHO § 59, SGB 12 § 11, SGB 12 § 23

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Erlassdatum:26.03.2015
Fassung vom:26.03.2015
Gültig ab:26.03.2015
Gültig bis:27.04.2022  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 AsylbLG, § 302 InsO, § 59 LHO, § 11 SGB 12, § 23 SGB 12
Verwaltungsanweisung zu § 11 Abs 5 SGB XII

Verwaltungsanweisung zu § 11 Abs. 5 SGB XII
Schuldnerberatung

I.

1. Anspruchsberechtigt für Leistungen der Schuldnerberatung sind folgende Personenkreise:

Leistungsempfänger/-innen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII.

In besonderen Einzelfällen Leistungsempfänger/innen nach dem SGB II. Beispiel: Es liegt eine psychische Erkrankung vor und bei Nichtgewährung von Schuldnerberatungskosten besteht die Gefahr, dass dies die Bewilligung von Leistungen nach dem 6. Kapitel SGB XII zur Folge hat.

Nicht erwerbstätige Personen mit einem geringen Einkommen (z. B. Rente, Unterhalt), die verschuldet bzw. überschuldet sind und der Fachberatung bedürfen, um eine Lebenslage zu überwinden, in der mittelbar bedingt durch Verschuldung Leistungen nach dem SGB XII erforderlich oder zu erwarten sind.

Für Personen, die nicht im laufenden Leistungsbezug nach dem 3. oder 4. Kapitel dieses Gesetzes stehen, ist hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens die Einkommensgrenze nach § 85 heranzuziehen. Es gilt der Einkommensbegriff nach § 82.

2. Nicht anspruchsberechtigt für Leistungen der Schuldnerberatung sind folgende Personenkreise:

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit einem Anspruch auf Leistungen nach 3 AsylbLG.

Für den Personenkreis nach § 2 AsylbLG gelten die Vorschriften des SGB XII analog, jedoch unter Berücksichtigung von § 23 SGB XII. Insofern ist die Schuldnerberatung nicht generell auszuschließen. Ob hinreichende Gründe vorliegen, die eine solche (Kann-) Leistung rechtfertigen, ist im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. Dabei sind die dieselben Kriterien wie für die unmittelbar nach dem SGB XII leistungsberechtigten Personen anzuwenden.

Erwerbstätige Personen und Personen mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (SGB III). Diese Antragsteller/-innen sind an ausgewählte Schuldnerberatungsstellen zu verweisen, weil evtl. Ansprüche auf eine präventive Schuldnerberatung bestehen.

II.

Kein Leistungsanspruch besteht, wenn

-die Höhe der Schulden weniger als 2.500,-- € beträgt. Dabei sind Schulden, die bei dem Sozialhilfeträger bestehen, einzubeziehen. Sofern während einer laufenden Schuldnerberatung, d. h. nach Erteilung der Kostenzusicherung, durch Verzicht, Niederschlagung o. ä. die Gesamtschuldensumme nicht mehr den Betrag von 2500,-- € erreicht, sind die entstehenden Schuldnerberatungskosten dennoch zu begleichen. Reduzieren sich jedoch die Gesamtschulden durch Niederschlagung der Forderung des Sozialhilfeträgers auf einen Betrag von unter 2500,-- €, wird kein Schuldnerberatungsverfahren eingeleitet bzw. keine Kostenzusicherung erteilt.
-nur beim Sozialhilfeträger Schulden bestehen, d. h. es keine weiteren Gläubiger gibt,
-die Schulden ausschließlich aus strafbarer Handlung resultieren,
-die schriftliche Bereitschaftserklärung des/der Schuldner/in (s. Standardbereitschaftserklärung), nach einer gescheiterten außergerichtlichen Einigung auch das Verbraucherinsolvenzverfahren zu durchlaufen, dem Antrag auf Bewilligung von Schuldnerberatungskosten nicht beigefügt ist.
-ausreichendes Selbsthilfepotential besteht.
III.

§ 11 Abs. 5 unterscheidet bei der Schuldnerberatung zwischen Soll-Leistungen und Kann-Leistungen.

Soll-Leistung

Angemessene Kosten der Beratung sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann.

Bei der Soll-Leistung besteht ein eingeschränktes Ermessen für Leistungsempfänger/innen nach dem 3. Kapitel SGB XII, wenn durch die Schuldenregulierung, Unabhängigkeit von SGB XII- Leistungen entsteht oder sich durch die Übernahme von Schuldnerberatungskosten, die Chancen auf ein SGB XII unabhängiges Leben erhöhen, d. h. eine Schuldnerberatung ist in der Regel zu bewilligen, da sie zur Überwindung der o. g. Lebenslage erforderlich ist.

Kann-Leistung

In anderen Fällen können Kosten übernommen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein laufender Anspruch nach dem 4. Kapitel besteht.

Die Entscheidung über eine Kann-Leistung ist unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu treffen.

Dabei sind alle den Einzelfall betreffenden subjektiven und objektiven Aspekte zu berücksichtigen, die auf eine Erfolgsaussicht des Entschuldungsverfahrens hinweisen.

Bei der Ausübung des Ermessens sind insbesondere folgende Kriterien einzeln oder auch mehrere gemeinsam heranzuziehen:

Ein bestehendes Betreuungsverhältnis über die Vermögenssorge.
Der eindeutige Wille zur Veränderung der Lebenssituation. (Was wurde dazu bereits unternommen bzw. was soll konkret unternommen werden?)
Die Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Kosten.
Das Verhältnis der Kosten zur Höhe der Schulden.
Die Gesamthöhe der Schulden unter Berücksichtigung ggf. noch offener Forderungen des Sozialhilfeträgers z. B. aus Darlehensgewährung.
Das Verhältnis der Schulden zu den zu befürchtenden finanziellen und sozialen Kosten im Zusammenhang mit drohender oder bereits eingetretener Sozialhilfeabhängigkeit.
Eine drohende Krankheit bzw. Erfolglosigkeit einer Therapie.

Ist unter Berücksichtigung dieser Aspekte von einer realistischen Aussicht auf Erfolg, d.h. Bereinigung der Schuldenprobleme, auszugehen, reduziert sich der Ermessensspielraum auf null.

Sofern unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall relevanten Kriterien nicht gravierende Aspekte gegen den erfolgreichen Abschluss eines Entschuldungsverfahrens sprechen (z. B. andauernde Suchterkrankung ohne Einsicht der Therapienotwendigkeit bzw. ohne aktive Bemühungen um eine Therapie), d. h. eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs besteht, ist eine Bewilligung der beantragten Leistung angezeigt.

IV
1.

Hilfesuchende Schuldner/innen werden entweder über die Sachbearbeitung des Fachdienstes Soziales an die anerkannten Beratungsstellen verwiesen oder wenden sich direkt an diese.

In den Schuldnerberatungsstellen werden die Antragsformalitäten erledigt.

Hierzu gehören:

Antragsaufnahme V 138,
Zusammenstellung notwendiger Unterlagen zur Einkommensprüfung,
Ausfertigung der Bereitschaftserklärung,
Weiterleitung der Antragsunterlagen an den Fachdienst Soziales des zuständigen Sozialzentrums.

Nach Antragseingang wird vom Fachdienst Soziales der Pendelbrief erstellt und an die Beratungsstelle weitergeleitet. Mit dem Pendelbrief wird eine Sondierungsberatung in Auftrag gegeben.

Der Pendelbrief wird nach der Sondierungsberatung von den Beratungsstellen vervollständigt und mit der Rechnung für die Sondierungsberatung an das Sozialzentrum zurückgesandt.

2.

Nach § 11 kann der örtliche Träger der Sozialhilfe die Aufgabe der Schuldnerberatung selbst durchführen oder auf entsprechende Schuldnerberatungsstellen übertragen. In Bremen wird die Schuldnerberatung durch öffentliche Schuldnerberatungsstellen freier Träger durchgeführt. Mit den einzelnen Trägern werden jährlich Vereinbarungen nach § 75 zur Übernahme der Kosten abgeschlossen. Damit verpflichtet sich der Träger der Sozialhilfe gegenüber den Vertragspartnern, d. h. den Schuldnerberatungsstellen, die Kosten für die Dienstleistung Schuldnerberatung im Sinne der Vereinbarung in Form von Pauschalentgelten zu übernehmen.

Im Einzelnen wird in den Vereinbarungen der Umfang der Schuldnerberatung festgelegt. Diese umfasst danach:

die Sondierungsberatung,
einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch, der grundsätzlich die Rahmenbedingungen der Insolvenzordnung (InsO) zu beachten und deren Möglichkeiten auszuschöpfen hat und
ggf. eine nachgehende Beratung

Die Sondierungsberatung umfasst die Feststellung der Verschuldungshöhe und der Gläubigeranzahl sowie die Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Belastung, die aus der Verschuldungssituation resultiert. Darüber hinaus sind Aussagen zur rechtlichen Situation insbesondere hinsichtlich der Titulierung und dem Ausschluss der Forderungen von der Restschuldbefreiung nach § 302 InsO zum Zeitpunkt des Sondierungsgespräches zu machen. Für die Durchführung der Sondierungsberatung erhalten die Schuldnerberatungsstellen ein Pauschalentgelt von 100,00 €. Der Betrag ist nach Eingang des Ergebnisses (Rücklauf des Pendelbriefes) der Beratungsstelle anzuweisen, unabhängig von einer Bewilligung oder Ablehnung des Gesamtantrages. Alle weiteren Kosten der Schuldnerberatung werden darüber hinaus analog der Entgeltvereinbarung gewährt.

Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch beinhaltet die Information über Verbraucherinsolvenzrecht, Krisenintervention, Forderungsüberprüfung, Budget- und Haushaltsberatung, sozialpädagogische Beratung, präventive Hilfen zur Vermeidung neuer Überschuldung in der Zukunft sowie insbesondere Verhandlungen mit Gläubigern über eine außergerichtliche Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans. Stimmen die Gläubiger diesem Plan zu, gilt der Fall als erfolgreich abgeschlossen.

Eine nachgehende Beratung kann nach Abschluss einer erfolgreichen außergerichtlichen Schuldenbereinigung oder nach einem gerichtlichen Vergleich durchgeführt werden, wenn sie zur nachhaltigen Stabilisierung des/der Schuldners/Schuldnerin während der Planabwicklungsphase, die mindestens 3 Jahre umfassen muss, erforderlich ist oder wenn das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren mit Ankündigung der Restschuldbefreiung durchlaufen wird.

Scheitert der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch und steht dem/der Schuldner/in das Verbraucherinsolvenzverfahren offen, ist ihm/ihr eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, die ihm/ihr den Zugang zum gerichtlichen Insolvenzverfahren ermöglicht.

3.

Der Fachdienst Soziales prüft unter Einbeziehung des Ergebnisses der Sondierungsberatung, der persönlichen Situation im Einzelfall und der einkommens- und vermögensrechtlichen Voraussetzungen die Übernahme der Kosten der Schuldnerberatung (V138a, Bl. 3 Rs.). Eine Einkommensprüfung entfällt, wenn laufende Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel oder im Einzelfall nach dem SGB II (s. Pkt. I / Personenkreis der Leistungsberechtigten) bezogen werden.

Die Bearbeitung des Antrages soll innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen des Ergebnisses der Sondierungsberatung erfolgen und die Entscheidung ist per Bescheid mitzuteilen.

Die Kostenzusage für die umfassende Schuldnerberatung (im Anschluss an eine Sondierungsberatung) umfasst zunächst die generelle Bewilligung (Abschlagsbetrag) für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch mit Hilfe der anerkannten Schuldnerberatungsstelle. Der entsprechende Betrag ist direkt der Schuldnerberatungsstelle zu überweisen.

Die Höhe der Pauschalentgelte für Schuldnerberatung richtet sich nach der Anzahl der Gläubiger und ist in folgende Teile gegliedert:

Pauschalentgelte für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch
Pauschalentgelte für einen erfolgreichen Abschluss einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung
Pauschalentgelte bei Einleitung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens
Pauschalentgelt für eine nachgehende Beratung

Mit den in den jährlichen Leistungsvereinbarungen gemäß § 75 festgelegten Pauschalbeträgen sind sämtliche Kosten der Schuldnerberatungsstellen abgegolten. Sofern darüber hinaus Kosten gegenüber den Wirtschaftlichen Hilfen geltend gemacht werden, sind diese abzulehnen.

Wird die Beratung durch den/die Schuldner/in vor Abschluss des Verfahrens abgebrochen, so bleibt es bei der Bewilligung der Abschlagszahlung. Zusätzliche weitere Kosten können dann nicht übernommen werden.

4.

Die abschließende Bearbeitung erfolgt unter Einbeziehung der von der Schuldnerberatungsstelle nachzureichenden Unterlagen, aus denen die jeweilige Fallkonstellation ersichtlich ist. Hierzu zählt ggf. auch ein Nachweis über die Antragstellung auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Erst nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen (V 139) kann die erbrachte Leistung endgültig abgegolten werden.

Neben dem Pauschalentgelt für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch kann auch das Pauschalentgelt für den erfolgreichen Abschluss der Schuldenbereinigung gewährt werden. Es ist jedoch nicht möglich, das Entgelt für einen erfolgreichen Abschluss und für die Einleitung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens nebeneinander zu gewähren.

Die Abschlussgebühr ist Teil der Bewilligung nach Antragstellung und bedarf keiner erneuten Einkommens- und Vermögensprüfung.

5.

Gleichzeitig mit den nachzureichenden Unterlagen kann im Einzelfall ein Antrag auf nachgehende Beratung nach § 3 Abs. 5 der Vereinbarung nach § 75 für die Phase der Planabwicklung im Vergleichsverfahren gestellt werden. Für den Fall der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann frühestens mit Ankündigung der Restschuldbefreiung ein Antrag auf nachgehende Beratung eingereicht werden.

Die nachgehende Beratung nach Abschluss des Verfahrens stellt einen neuen Antrag (V 138) dar. Er ist gesondert zu begründen und nur möglich, wenn nach Abschluss des Verfahrens gewichtige Gründe vorliegen und es zuvor zu einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch oder einem gerichtlichen Vergleich gekommen ist. Die Beratung muss weiter zur nachhaltigen Stabilisierung des Schuldners/der Schuldnerin im Hinblick auf die Sicherstellung der geordneten Rückzahlung oder wenn das gerichtliche Insolvenzverfahren mit Ankündigung der Restschuldbefreiung durchlaufen wird, erforderlich sein. Dieser Antrag ist dann erneut im Hinblick auf Einkommen, Vermögen und Notwendigkeit zu prüfen und ein weiterer Bescheid (V 138a) ist zu erstellen.

6.

Nach Vorliegen der Unterlagen ist ein Schlussbescheid (V 139a) zu fertigen und der restliche Bewilligungsbetrag (Gesamtbetrag abzüglich des bereits gezahlten Abschlages) der Schuldnerberatungsstelle zu überweisen.

7.

Wechselt während einer laufenden Schuldnerberatung die Anspruchsberechtigung vom SGB XII ins SGB II oder umgekehrt, sind von der neu zuständigen Stelle alle weiteren Prüfungen und Bewilligungen vorzunehmen. Im Rahmen der Mitwirkungspflichten ist der/die Leistungsempfänger/in verpflichtet, sämtliche Unterlagen des Schuldenbereinigungsverfahrens vorzulegen.

V.
1.

Bei erster Vorsprache eines/einer Schuldners/Schuldnerin in der Beratungsstelle werden oftmals Belege über Schuldbeträge ungeordnet vorgelegt. Die Ermittlung der Gläubigerzahl gestaltet sich für die Berater/innen insofern recht schwierig und es kann vorkommen, dass erst nachdem bereits der Antrag auf Kostenübernahme bei den Wirtschaftlichen Hilfen gestellt wurde, die tatsächliche Gläubigerzahl ermittelt wird. Ergibt sich dadurch vor Abschluss des Verfahrens und damit vor Erstellung des Schlussbescheides eine Erhöhung des Betrages, so ist diese im Schlussbescheid entsprechend zu berücksichtigen. Dabei sind für die Höhe der zu bewilligenden Kosten die vereinbarten Sätze des Jahres der Antragstellung zugrunde zu legen.

2.

Kostenübernahme für eine zweite Schuldnerberatung sehen die abgeschlossenen Verträge zwar nicht ausdrücklich vor, sind aber auch nicht ausgeschlossen.

Das bedeutet, dass es im Ermessen der Sachbearbeitung liegt, ob im Rahmen einer Einzelfallentscheidung einem wiederholten Antrag auf Schuldnerberatung, nach Abbruch des vorangegangenen Beratungsverfahrens, entsprochen wird.

Sofern eine Beratungsstelle die weitere Beratung ablehnt, sind die Gründe zu hinterfragen, bevor über mögliche Rückzahlungsmodalitäten zu entscheiden ist.

Wechselt ein/e Schuldner/in die Beratungsstelle, so besteht die Möglichkeit des internen Ausgleichs der gezahlten Pauschale zwischen der ersten und zweiten Beratungsstelle.

3.

Für das Verfahren im Rahmen der Schuldnerberatung bei Ehegatten ist es unerheblich, ob es sich um gemeinsame oder getrennte Schulden handelt. Für beide Ehepartner muss getrennt ein außergerichtliches Verfahren durchlaufen und auch ein getrennter Antrag beim Gericht gestellt werden. Das bedeutet, dass auch für jede/n Schuldner/in die Pauschale zu gewähren ist, sofern jeweils ein Anspruch nach § 11 Abs. 5 besteht.

4.

Schulden, die ein/e Antragsteller/in beim Sozialhilfeträger hat, sind grundsätzlich bei den Gesamtschulden mit zu berücksichtigen, sofern es sich nicht um Schulden aus strafbarer Handlung (zu Unrecht gezahlte Sozialhilfe) handelt.

Im Rahmen des Schuldnerberatungsverfahrens kann unter Anwendung des § 59 Landeshaushaltsordnung (LHO) im Einzelfall geprüft werden, ob die Forderungen gegenüber dem/der Schuldner/in gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden können.

Bei Schulden aus einer darlehensweisen Leistungsgewährung nach dem SGB XII besteht im des Weiteren die Möglichkeit der Prüfung, ob das gewährte Darlehen in eine Beihilfe umgewandelt werden kann.

5.

Die zentrale Figur in einem Insolvenzverfahren ist der/die Insolvenzverwalter/in. Dessen/deren Aufgaben bestehen in der Inbesitznahme und Verwaltung des Vermögens, Bereinigung der Masse, insbesondere Freigabe und Vorwegbefriedigung der Massegläubiger, Abwicklung laufender Geschäfte, Mehrung der Masse durch Insolvenzanfechtung, Verwertung der Masse, Feststellung der Schuldmasse, d. h. der Summe der Insolvenzforderungen und Verteilung der Masse unter den Insolvenzgläubigern. Tritt ein/e Insolvenzverwalter/in dementsprechend im Rahmen eines lfd. Verfahrens an die Wirtschaftlichen Hilfen mit der Bitte um Auskunft über ggf. bestehende Schulden beim Sozialhilfeträger heran, so ist ihm/ihr entsprechende Auskunft zu geben.

Inkrafttreten

Die vorstehende fachliche Weisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und hebt die Fachliche Weisung vom 05.02.2014 auf.


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