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Aufgrund des § 24 Bremisches G über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 707) wird verordnet:
(1) Die Ausbildung zur Pflegefachhelferin oder zum Pflegefachhelfer befähigt die Schülerinnen und Schüler in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 5 des Bremischen Gesetzes über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger bei der Pflege, Versorgung und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen in stabilen gesundheitlichen und pflegerischen Situationen selbstständig zu unterstützen und zu assistieren. Der Kompetenzerwerb in der Pflegefachhilfe berücksichtigt auch die besonderen Anforderungen an die Pflege und Betreuung in den unterschiedlichen Versorgungssituationen sowie besondere fachliche Entwicklungen in den Versorgungsbereichen der Pflege (vgl. Anlage 1).
(2) Die Ausbildung umfasst mindestens
den theoretischen und praktischen Unterricht gemäß § 5 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe und der in Anlage 1 vorgesehenen Stundenverteilung und
die praktische Ausbildung gemäß § 5 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe und der in Anlage 2 vorgesehenen Stundenverteilung.
(3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Der Unterricht und die praktische Ausbildung erfolgen aufeinander abgestimmt auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nach § 8.
(4) Bei Ausbildungen in Teilzeit nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Gesetzes über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe ist sicherzustellen, dass die Mindeststundenzahl nach Absatz 2 erreicht wird.
(1) Das schulinterne Curriculum für den theoretischen und praktischen Unterricht umfasst 720 Stunden berufsbezogenen Unterricht, und ist anhand der neun Lernfelder nach Anlage 2 zu strukturieren.
(2) Der berufsübergreifender Lernbereich umfasst 130 Stunden in den Bereichen Deutsch und Politik. Davon entfallen auf das Fach Deutsch mindestens 100 Stunden. Die Pflegefachhilfeschule kann entscheiden, im Fach Politik keinen Unterricht anzubieten, sofern die Stunden im Fach Deutsch entsprechend erhöht werden.
(1) Die praktische Ausbildung umfasst 850 Stunden. Sie findet in der ambulanten Pflege, der stationären Langzeitpflege und in Krankenhäusern statt. Während der Ausbildung finden Einsätze in mindestens zwei verschiedenen der Sektoren stationäre Akutpflege, stationäre Langzeitpflege und ambulante Pflege statt.
(2) Im Verlauf der praktischen Ausbildung finden vier praktische Einsätze statt. Der erste und letzte Einsatz findet beim Träger nach § 9 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über die Pflegefachhilfe oder dem hauptverantwortlichen Einsatzort nach § 9 Absatz 3 des Bremischen Gesetzes über die Pflegefachhilfe statt. Die Dauer der Einsätze variiert zwischen 200 und 280 Stunden. Abweichend von Satz 3 variiert die Dauer des letzten Einsatzes zwischen 160 und 200 Stunden. In diesem ist die praktische Abschlussprüfung zu absolvieren.
(3) Die praktische Ausbildung findet in geeigneten Einrichtungen statt. Über die Eignung entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der Pflegefachhilfeschule. Im Antrag auf Anerkennung müssen folgende Angaben enthalten sein:
Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung,
Angaben über die Art, Aufgabenbereiche und Zielgruppen der Einrichtung,
Qualifikation der für die Praxisanleitung vorgesehenen Fachkräfte.
(4) Die Anerkennung wird nur erteilt, wenn die Einrichtung die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllt. Die Anerkennung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
(5) Geeignet sind Einrichtungen, wenn die für die Ausbildung zuständigen Personen nach § 5 Absatz 3 über eine für den jeweiligen Bereich einschlägige Ausbildung verfügen. Dieses können staatlich anerkannte Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen oder staatlich anerkannte Altenpfleger sowie staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpfleger oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde andere gleichwertige Fachkräfte sein.
(6) Die Einrichtungen müssen gewährleisten, dass die für eine Pflegefachhelferin oder einen Pflegefachhelfer spezifischen Tätigkeiten ausgeübt und vermittelt werden können. Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der geeigneten Einrichtungen.
(7) Der von den Schülerinnen und Schülern zu führende Ausbildungsnachweis nach § 15 des Bremischen Gesetzes über die Pflegefachhilfeausbildung ist von der Pflegefachhilfeschule so zu gestalten, dass sich aus ihm die Ableistung der praktischen Ausbildungsanteile in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsplan und eine entsprechende Kompetenzentwicklung feststellen lassen.
(8) Ob die praktische Ausbildung mit Erfolg durchlaufen wurde, entscheidet die Pflegefachhilfeschule unter Berücksichtigung der Beurteilung der Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wurde.
(9) Die Pflegefachhilfeschule erstellt für jeden Praxiseinsatz eine geeignete Aufgabenstellung, die von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich zu bearbeiten und zu dokumentieren ist. In jedem Einsatz nach Absatz 2 wird durch die Einrichtung der praktischen Ausbildung die Leistung der Schülerin oder des Schülers schriftlich beurteilt und benotet.
(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachhelferin oder Pflegefachhelfer heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Absatz 7 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten. Die Praxisanleitung muss im Umfang von mindestens zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes erfolgen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt, dass bis zum 31. Dezember 2025 die Praxisanleitung im Umfang von mindestens zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes erfolgen soll.
(3) Die für die Ausbildung zuständige Fachkraft muss über einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr Dauer und über die Fähigkeit zur Praxisanleitung verfügen, die durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden nachgewiesen wird. Die für die Ausbildung zuständige Fachkraft muss gegenüber der zuständigen Behörde eine kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung von 72 Stunden innerhalb von drei Jahren nachweisen. Für kürzere Zeiträume ist eine Fortbildung von 24 Stunden jährlich nachzuweisen. Für Personen, die am 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation nach Satz 1 gleichgestellt.
(4) Höchstens ein Drittel der Fortbildungsstunden mit einem pflegefachlichen Schwerpunkt können auf die Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 2 angerechnet werden.
(5) Abweichend von Absatz 3 gilt, dass bis zum 31. Dezember 2025 die für die Ausbildung zuständige Fachkraft über einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren Dauer verfügen muss und eine jährliche Fortbildung von 24 Stunden absolvieren muss. Absatz 4 gilt entsprechend. Eine Fachkraft nach Absatz 3 Satz 1 ist verantwortlich, die praktische Ausbildung zu koordinieren und die Fachkraft nach Satz 1 fachlich zu beraten.
Die Pflegeschule stellt durch ihre Lehrkräfte für die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung in angemessenem Umfang sicher. Aufgabe der Lehrkräfte ist es, die Schülerinnen und Schüler insbesondere fachlich zu betreuen und zu beraten sowie die Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter zu unterstützen. Hierzu ist eine regelmäßige persönliche Anwesenheit der Lehrkräfte in den Einrichtungen zu gewährleisten. Im Rahmen der Praxisbegleitung soll für jede Auszubildende beziehungsweise für jeden Auszubildenden daher mindestens ein Besuch einer Lehrkraft je Einsatz im jeweiligen Versorgungsbereich erfolgen.
(1) In jedem Einsatz der praktischen Ausbildung nach Anlage 2 erstellt der Einsatzort eine schriftliche Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers unter Ausweisung der Fehlzeiten.
(2) Für jeden Schüler und jede Schülerin erfolgt eine Lernzielkontrolle in der Praxis durch eine Lehrkraft der Pflegefachhilfeschule. Die Lernzielkontrolle soll in einem Einsatz beim Träger nach § 9 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über die Pflegefachhilfe oder beim hauptverantwortlichen Einsatzort nach § 9 Absatz 5 des Bremischen Gesetzes über die Pflegefachhilfe erfolgen.
(3) In jedem Lernfeld nach Anlage 2 erfolgt mindestens eine Lernzielkontrolle.
(4) Für die Beurteilung nach Absatz 1 und die Lernzielkontrollen nach den Absätzen 2 und 3 findet die Notenskala gemäß § 17 Anwendung.
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung schließt mit den weiteren Einrichtungen der praktischen Ausbildung schriftliche Kooperationsverträge.
(2) Die Kooperationsverträge unterliegen dem Erfordernis der Schriftform und müssen mindestens enthalten:
Ziel der Kooperation,
Vertragszweck,
Benennung der Kooperationsvertragsparteien,
Rechte und Pflichten der Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner, insbesondere hinsichtlich § 14 Bremisches Gesetz über die Pflegefachhilfe und § 5,
Laufzeit des Vertrages,
Kündigung,
Kosten oder gegenseitige Vergütungen,
(1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil.
(2) Die Prüfung wird von einem staatlichen Prüfungsausschuss abgenommen.
(3) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
(1) Bei jeder Schule zur Ablegung der Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über die Pflegefachhilfe wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus den folgenden Mitgliedern besteht:
einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als vorsitzendes Mitglied,
der Leiterin oder dem Leiter der Schule,
zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und die den Prüfling in den prüfungsrelevanten Lernfeldern überwiegend unterrichtet haben, sowie
für die Durchführung der praktischen Prüfung nach § 18 zusätzlich mindestens eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer, die oder der als Praxisanleitung nach § 4 Absatz 9 des Bremischen Gesetzes über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe tätig ist.
(2) Als Fachprüferinnen und Fachprüfer sollen die Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.
(3) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Schulleitung bestimmt.
(4) Zur Durchführung des schriftlichen und des praktischen Teils der Prüfung kann der Prüfungsausschuss Teilprüfungsausschüsse bilden, die insoweit die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnehmen.
(5) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
(1) Dem Teilprüfungsausschuss für die praktische Prüfung gehören folgende Mitglieder an:
das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied,
eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Lernfeld erfahrene Lehrkraft,
eine weitere fachkundige Lehrkraft oder eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer, die oder der als Praxisanleitung nach § 5 tätig ist.
(2) Dem Teilprüfungsausschuss für die schriftliche Prüfung gehören folgende Mitglieder an:
das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied,
eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Lernfeld erfahrene Lehrkraft,
eine weitere fachkundige Lehrkraft oder eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer,
(3) Die Mitglieder der Teilprüfungsausschüsse nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 und nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen;
die Bescheinigung nach § 5 Absatz 8 des Bremischen Gesetzes über die Pflegefachhilfe über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung wird unter Beachtung der Fehlzeitenregelung nach § 12 des Bremischen Gesetzes über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe in der ersten Prüfungskonferenz entschieden. Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung wird in der ersten Prüfungskonferenz nach § 14 getroffen und der Schülerin oder dem Schüler mitgeteilt.
(4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem schriftlichen oder elektronischen Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.
(4) Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.
(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
(6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben.
(1) Vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss nach § 10 zur ersten Prüfungskonferenz zusammen. Bei der zeitlichen Planung der Konferenz sind die Fristen zur Beantragung der Prüfungszulassung zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der Fachprüferinnen oder der Fachprüfer die Vornoten für den schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung. Die Vornote für den schriftlichen Teil der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten aller Lernfelder der Anlage 1. Die Vornote für den praktischen Teil der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Leistungsbewertungen nach § 7 Absatz 1 und der Leistungsbewertung nach § 7 Absatz 2.
(3) Die Vornoten für den schriftlichen und den praktischen Teil der Prüfung werden jeweils mit einem Anteil von 25 Prozent in der Abschlussnote berücksichtigt. Ist ein Prüfungsteil nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden, entfällt die Berücksichtigung der Vornote nach Satz 1 und der Prüfungsteil gilt als nicht bestanden.
(4) Unmittelbar nach der ersten Prüfungskonferenz, spätestens am dritten Werktag vor Beginn des ersten Prüfungsteils, werden dem Prüfling die Zulassung zur Prüfung und die Vornoten mitgeteilt.
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Lernfelder der Anlage 1:
Prävention und Gesundheitsförderung mit chronisch erkrankten Menschen in der ambulanten Pflege,
Mitarbeit bei der kurativen Versorgung akut erkrankter Menschen im Krankenhaus,
Mitarbeit bei der individuellen pflegerischen Unterstützung von Menschen in internistischen Akutsituationen,
Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Einschränkungen in der Lebensgestaltung unterstützen und
Mitarbeit bei der rehabilitativen Unterstützung von Menschen mit Wahrnehmungsstörungen in der Selbstversorgung.
(2) Während des schriftlichen Prüfungsteils sollen in zwei getrennten Aufsichtsarbeiten in einer Zeit von jeweils 90 Minuten Aufgaben aus den unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 4 bis 5 genannten Lernfeldern bearbeitet werden. Die Prüfungsfragen werden fall- oder situationsorientiert erstellt. Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(3) In den Aufsichtsarbeiten zeigen die Prüflinge durch die Bearbeitung der Aufgabenstellung, dass sie über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, um das Ausbildungsziel nach § 4 des Bremischen Gesetzes über Ausbildung in der Pflegefachhilfe zu erreichen.
(4) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulen ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Aus dem arithmetischen Mittel der Noten der drei Aufsichtsarbeiten und der Vornoten nach § 14 bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn sie ohne Berücksichtigung der Vornote mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(1) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er oder sie nach einem vorliegenden Pflegeplan die Pflege von ein bis zu maximal drei zu pflegenden Personen eigenständig durchführen kann. Die Anzahl der durch die Fachprüferinnen und Fachprüfer auszuwählenden zu pflegenden Personen richtet sich nach dem Gesamtaufwand der Aufgabenstellung. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einem Vorbereitungsteil und einem Durchführungsteil.
(2) Die praktische Prüfung erfolgt an zu pflegenden Personen in einer realen Pflegesituation in der ambulanten Pflege, in der stationären Pflege oder im Krankenhaus.
(3) Der praktische Teil der Prüfung hat die Aufgaben nach § 4 Absatz 3 des Bremischen Gesetzes über die Ausbildung in der Pflegefachhilfe zum Gegenstand, erstreckt sich auf die Inhalte aller Lernfelder des berufsbezogenen Lernbereichs und besteht aus einem schriftlichen Vorbereitungsteil und einem praktischen Durchführungsteil einschließlich der Reflektion. Die praktische Prüfung soll in einem Zeitraum von höchstens zwei Arbeitstagen vorbereitet, durchgeführt und abgenommen werden.
(4) Die Entwicklung der Prüfungsaufgabe erfolgt durch die Fachprüferin oder den Fachprüfer und die Praxisanleiterin oder den Praxisanleiter gemeinsam und wird dem Prüfling von den Fachprüfern unmittelbar vor der Prüfung bekannt gegeben. Die Prüfungsaufgabe enthält
mindestens ein Element der körperbezogenen Pflege und
mindestens eine ärztlich veranlasste therapeutische oder diagnostische Tätigkeit sowie
mindestens eine prophylaktische Maßnahme oder
mindestens ein Betreuungsangebot.
(5) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und gelesen worden sind.
(6) Die praktische Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(7) Die Auswahl der zu pflegenden Person oder der zu pflegenden Personen erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 im Einvernehmen mit der jeweiligen zu pflegenden Person und dem verantwortlichen Fachpersonal sowie gegebenenfalls der rechtlichen Betreuungsperson.
(8) Die Zeit für die Erstellung der Pflegeanamnese und der schriftlichen Ablaufplanung im Vorbereitungsteil der praktischen Prüfung umfasst 180 Minuten innerhalb des ersten Prüfungstages. Die Vorbereitung und Organisation der in der Aufgabenstellung beschriebenen Pflegesituation kann innerhalb des ersten Prüfungstages zeitlich flexibel gestaltet werden.
(9) Die Durchführung des praktischen Teils erfolgt am zweiten Prüfungstag. Im praktischen Teil soll die in der Aufgabenstellung beschriebene Pflegesituation in einem Vorgespräch fachkompetent dargestellt und anschließend durchgeführt werden. Abschließend erfolgt eine Reflexion.
(10) Die Dauer des Vorgesprächs beträgt höchstens 20 Minuten, die der Durchführung der praktischen Aufgaben inklusive Nachbereitung und Dokumentation höchstens 90 Minuten. Das abschließende Reflexionsgespräch umfasst höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit kann durch die Prüferinnen oder Prüfer unterbrochen werden.
(11) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfern und den Vornoten nach § 14 bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
Für die Vornoten und die staatliche Prüfung gelten folgende Noten:
„sehr gut“ (1,0 bis unter 1,5), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
„gut“ (1,5 bis unter 2,5), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (2,5 bis unter 3,5), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (3,5 bis unter 4,5), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ (4,5 bis unter 5,5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (5,5 bis 6,0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungslernfelder und das Ergebnis der Prüfung.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(3) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(4) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die praktische Prüfung und jedes Lernfeld der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
(5) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens 12 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständigen Behörde in begründeten Fällen zulassen.
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung bei der Pflegefachhilfeschule vorzulegen.
(2) Versäumt es der Prüfling, den Grund für ihren oder seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 10 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt sie oder er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie oder er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 9 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt entsprechend.
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 9 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
(2) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären und mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
(3) Behindert ein Prüfling durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die Prüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann sie oder er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die gesamte Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.
(4) Der Prüfling hat das Recht, solange weiter an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuss, der unverzüglich einzuberufen ist, die notwendigen Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 getroffen hat. Vor seiner Entscheidung hat der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.
Anlage 1: Ausbildungsziele (Kompetenzkatalog)
Die Absolventinnen und Absolventen... | ||||
| I. | Körpernahe Pflegeinterventionen auf Grundlage von vorliegenden Pflegeprozessplanungen in akuten und dauerhaften, stabilen Pflegesituationen verantwortlich durchführen. | ||
1. | Die Pflege von Menschen in stabilen Pflegesituationen verantwortlich durchführen. | |||
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2. | Pflegeinterventionen mit Menschen in stabilen gesundheitlichen Situationen unter dem besonderen Fokus von Gesundheitsförderung und Prävention auf Grundlage vorliegender Pflegeprozessplanungen durchführen. | |||
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3. | Pflegeinterventionen auf Grundlage vorliegender Pflegeprozessplanungen in belastenden Lebenssituationen verantwortlich durchführen. | |||
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4. | In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln. | |||
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5. | Menschen bei der Lebensgestaltung unterstützen und begleiten. | |||
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6. | Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern. | |||
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| II. | Kommunikation personen- und situationsorientiert gestalten | ||
1. | Kommunikation und Interaktion mit zu pflegenden Menschen und ihren Bezugspersonen personen- und situationsbezogen gestalten. | |||
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2. | Ethisch reflektiert handeln. | |||
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| III. | Intra- und Interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten mitgestalten. | ||
1. | Durchführungsverantwortung in qualifikationsheterogenen Pflegeteams übernehmen | |||
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2. | Mitwirkung bei der Durchführung von einfachen therapeutisch-diagnostischen Interventionen im Pflegekontext. | |||
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3. | In interdisziplinären Teams an der pflegerischen Versorgung mitwirken. | |||
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| beteiligen sich im Rahmen ihrer Verantwortung an einer effektiven interdisziplinären Zusammenarbeit in der Versorgung und Behandlung. | ||
| IV. | Das eigene Handeln auf der Grundlage prozessbezogener Standards reflektieren. | ||
1. | Bei der Durchführung der pflegerischen Versorgung qualitätssichernde Vorgaben beachten. | |||
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2. | Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen und dabei ökologische und ökonomische Prinzipien beachten. | |||
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| V. | Das eigene Handeln an fachlichen Grundlagen orientieren sowie die eigene Entwicklung reflektieren. | ||
1. | Pflegehandeln an aktuellen fachlichen Grundlagen orientieren. | |||
| verstehen und anerkennen die Bedeutung einer wissensbasierten Pflege und die Notwendigkeit einer regelmäßigen Fortbildung. | |||
2. | Verantwortung für die Entwicklung (lebenslanges Lernen) der eigenen Persönlichkeit übernehmen | |||
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Anlage 2: Übersicht über die Lernfelder
LF Nr. | Titel des Lernfeldes | Std. |
1 | Einführung in die Ausbildung | 40 |
2 | Menschen in ihrer Orientierung, Beweglichkeit und der Bewältigung des Alltags unterstützen | 120 |
3A | Aufgaben im Alltag langzeitstationärer Pflegeeinrichtungen übernehmen und alte Menschen mit Hilfebedarf unterstützen | 70 |
3B | Aufgaben im Alltag langzeitstationärer Pflegeeinrichtungen übernehmen und alte Menschen mit Hilfebedarf unterstützen - Reflexion von Praxiserfahrungen | 70 |
4 | Prävention und Gesundheitsförderung mit chronisch erkrankten Menschen in der ambulanten Pflege | 80 |
5 | Mitarbeit bei der kurativen Versorgung akut erkrankter Menschen im Krankenhaus | 60 |
6 | Mitarbeit bei der individuellen pflegerischen Unterstützung von Menschen in internistischen Akutsituationen | 80 |
7 | Menschen mit psychischen Gesundheitsproblemen und kognitiven Einschränkungen in der Lebensgestaltung unterstützen | 80 |
8 | Mitarbeit bei der individuellen pflegerischen Unterstützung von Menschen und ihren Bezugspersonen in der letzten Lebensphase | 40 |
9 | Mitarbeit bei der rehabilitativen Unterstützung von Menschen mit Wahrnehmungsstörungen in der Selbstversorgung | 80 |
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| 720 |
zu § 4
Anlage 3 zu § 4: Übersicht über die Praxiseinsätze
Praxiseinsatz | Hinweise zu Planung und Voraussetzungen der | Dauer |
I | Der Praxiseinsatz I findet beim Träger der Ausbildung bzw. dem hauptverantwortlichen Einsatzort statt. | 200 bis 280 Stunden |
| Arbeitsaufgaben |
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| Nach Einarbeitung können die Auszubildenden folgende Aufgaben unter Überwachung übernehmen |
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| Folgende Aufgaben können die Auszubildende gemeinsam mit einer Pflegefachperson übernehmen: |
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| Praxisanleitungen |
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| Curriculare Voraussetzungen: |
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| Die Schülerinnen und Schüler haben zu diesem Zeitpunkt 210 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht zu folgenden Themen absolviert: Grundlagen Kommunikation und Beziehungsgestaltung, Grundlagen Informationssammlung und Anamnese, Interaktion mit Menschen, die in ihrer Orientierung eingeschränkt sind, Förderung der Mobilität, Unterstützung bei der Körperpflege bei Menschen mit einem geringen Grad an Pflegebedürftigkeit, Grundlagen der Pflegedokumentation, Erste Hilfe. |
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| Voraussetzungen: Lernfelder 1, 2 und 3a |
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II | Der Praxiseinsatz II findet in einem anderen Versorgungsbereich statt als Praxiseinsatz I. | 200 bis 280 Stunden |
| Arbeitsaufgaben: |
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| Nach Praxisanleitung können die Auszubildenden über die in Praxiseinsatz I erworbenen Kompetenzen hinaus folgende Aufgaben unter Überwachung übernehmen: |
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| Folgende Aufgaben können die Auszubildende gemeinsam mit einer Pflegefachperson übernehmen: |
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| Praxisanleitungen: |
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| Curriculare Voraussetzungen: |
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| Die Auszubildenden haben zu diesem Zeitpunkt 250 Stunden im ersten und 210 Stunden im zweiten Block und theoretischen und praktischen Unterricht absolviert und sich im zweiten Block folgende Themen erarbeitet: Unterstützung bei der Selbstversorgung (Nahrungsaufnahme), Grundlagen der Ernährungslehre, Unterstützung bei der Haushaltsführung, Unterstützung bei der Pflege von Menschen mit Diabetes mellitus, Durchführung delegierter ärztlich angeordneter Maßnahmen (Verabreichung von s. c. Injektionen, Kompressionsstrümpfe an-/ ausziehen,) Wundbeobachtung, Grundlagen des Infektionsschutzes. Zu den Themen: Verabreichung von Inhalationen und Medikamenten sowie Durchführung der Vitalzeichenkontrolle ist noch kein theoretischer Unterricht erfolgt. Eine praktische Anleitung sollte aber dennoch bereits durchgeführt werden. |
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| Voraussetzungen: Lernfeld 1, 2, 3a, 3b, 4, 5 |
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III | Der Praxiseinsatz III kann entweder wieder im gleichen Versorgungsbereich wie Praxiseinsatz I oder aber in dem bisher noch nicht kennengelernten Versorgungsbereich stattfinden. | 200 bis 280 Stunden |
| Arbeitsaufgaben: |
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| Nach Praxisanleitung können die Auszubildenden über die in den Praxiseinsätzen I und II erworbenen Kompetenzen hinaus folgende Aufgaben unter Überwachung übernehmen: |
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| Folgende Aufgaben können die Auszubildenden gemeinsam mit einer Pflegefachperson übernehmen: |
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| Praxisanleitungen: |
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| Curriculare Voraussetzungen: |
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| Die Auszubildenden haben zu diesem Zeitpunkt 250 Stunden im ersten, 210 Stunden im zweiten Block und 160 Stunden im dritten Block theoretischen und praktischen Unterricht absolviert und sich im dritten Block folgende Themen erarbeitet: Unterstützung bei der Selbstversorgung von Menschen mit verminderter Herz-Kreislaufleistung/ mit einem beeinträchtigtem Atemvorgang/ mit Demenz, Durchführung von delegierten ärztlich angeordneten Maßnahmen (Verabreichung von Medikamenten, Inhalationen, Vitalzeichenkontrolle), Angebote zur Tagesstrukturierung, Aktivierungsangebote, Vermeidung von Aggression und Gewalt in der Pflege. Zu folgenden Themen ist bisher kein theoretischer Unterricht erfolgt: Mitarbeit bei der Pflege und Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen, Basalstimulierende und basalberuhigende Interventionen, insbesondere bei der Körperpflege. Eine Praxisanleitung sollte aber dennoch erfolgen. |
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| Voraussetzungen: Lernfeld 1, 2, 3a, 3b, 4, 5, 6, 7 |
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IV | Der Prüfungseinsatz findet beim Träger der Ausbildung bzw. dem hauptverantwortlichen Einsatzort statt. | 110 bis 130 Stunden |
| Arbeitsaufgaben: |
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| Die Auszubildenden können in diesem Einsatz die bereits in den vorangegangenen Einsätzen durchgeführten Aufgaben unter Überwachung übernehmen. |
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| Praxisanleitungen: |
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| Praxisanleitungen in Absprache mit dem/ der Auszubildenden zur Vorbereitung auf die praktische Abschlussprüfung |
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| Curriculare Voraussetzungen: |
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| Die Auszubildenden haben zu diesem Zeitpunkt 250 Stunden im ersten, 210 Stunden im zweiten, 160 Stunden im dritten und 120 Stunden im vierten Block theoretischen und praktischen Unterricht absolviert und sich im vierten Block folgende Themen erarbeitet: Mitarbeit bei der Pflege und Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen, Schmerz, Trauer, Unterstützung bei der Pflege von Menschen mit Wahrnehmungsstörungen, Lagern/ Mobilisieren, basalstimulierende und basalberuhigende Interventionen insbesondere bei der Körperpflege. |
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| Voraussetzungen: Lernfeld 1, 2, 3a, 3b, 4, 5, 6, 7, 8, 9 |
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